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Start · Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Schweigen ist hier ein Ergebnis. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV gilt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als erteilt, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage meldet. In den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

Gerechnet werden die Fristen, die die Behörde einzuhalten hat. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Fristen erscheinen hier.

So geht es

  1. Klären, ob eine Zustimmung nötig istDer Regelfall der Blauen Karte EU kommt ohne sie aus (§ 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die abgesenkte Schwelle, § 18g Abs. 2 AufenthG und die Anerkennungspartnerschaft brauchen sie – letztere als Voraussetzung nach § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, die auf § 39 AufenthG verweist.
  2. Das Datum der Zustimmungsanfrage erfragenDie Frist läuft ab der Übermittlung der Anfrage zwischen den Behörden, nicht ab Ihrem Antrag. Diesen Tag kennt nur die zuständige Stelle; fragen Sie ihn ab, statt ihn zu schätzen.
  3. Fristende rechnen lassenZwei Wochen, oder eine Woche in den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder bundesweiten Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 31 Abs. 3 VwVfG).
  4. Nach Ablauf den Sachstand erfragenIst die Frist abgelaufen, entsteht ein Textbaustein, der die Norm zitiert und um Auskunft bittet. Er behauptet nicht, die Zustimmung sei damit erteilt – das festzustellen ist Sache der zuständigen Stelle.

Was die Fiktion genau sagt

§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV knüpft die Zustimmung an ein Unterlassen: Sie gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die Informationen nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. Es genügt also nicht irgendein Schweigen: Die Norm nennt genau zwei Mitteilungen, die die Frist reißen.

Satz 2 verkürzt die Frist in den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG auf eine Woche. FachkraftFlow schaltet auf diese kürzere Frist nur um, wenn Sie den Fall ausdrücklich als solchen kennzeichnen. Eine zu früh angenommene Fiktion wäre der teurere Fehler: Sie ließe den Arbeitgeber sich auf eine Zustimmung berufen, die es noch nicht gibt.

Die Frist läuft zwischen zwei Behörden

Maßgeblich ist die Übermittlung der Zustimmungsanfrage von der zuständigen Stelle an die Bundesagentur – ein Vorgang, der außerhalb Ihrer Sicht stattfindet. Ohne dieses Datum lässt sich kein Fristende nennen, und der Rechner nennt dann auch keines. Er sagt stattdessen, welches Datum fehlt und wozu es dient.

Das ist unbequem und trotzdem richtig. Ein geschätzter Fristbeginn ergäbe ein Fristende, das plausibel aussieht und falsch ist; ein darauf gestütztes Schreiben widerlegt die Behörde in zwei Sätzen. Fragen Sie den Tag der Übermittlung bei der zuständigen Stelle ab – die Auskunft ist Teil des Verfahrens.

Wo die Zustimmung überhaupt gebraucht wird

Bei der Blauen Karte EU entscheidet der Weg: Der Regelfall des § 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt ohne Zustimmung aus, die abgesenkte Schwelle des Satzes 2 und der Weg ohne Hochschulabschluss nach Absatz 2 nicht. Wer die abgesenkte Schwelle nutzt, kauft sich also einen niedrigeren Gehaltsbetrag mit einem zusätzlichen Verfahrensschritt.

Bei der Anerkennungspartnerschaft ist die Zustimmung nach § 39 AufenthG oder die Zustimmungsfreiheit eine der sechs Voraussetzungen (§ 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AufenthG). Sie prägt dort zusätzlich die Laufzeit: Bei erstmaliger Erteilung gilt der Titel für die Dauer der Zustimmung, höchstens jedoch ein Jahr.

Häufige Fragen

Was heißt „gilt als erteilt“?

Dass die Zustimmung ohne ausdrückliche Erklärung eintritt, wenn sich die Bundesagentur für Arbeit nicht fristgemäß mit einer der beiden in § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV genannten Mitteilungen meldet. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt die zuständige Stelle fest.

Ab wann läuft die Frist?

Ab Übermittlung der Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit, nicht ab Ihrem Antrag bei der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung. Ohne dieses Datum rechnet FachkraftFlow bewusst kein Fristende aus.

Wann gilt die verkürzte Wochenfrist?

In den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV). Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist damit der praktisch wichtigste Fall der kurzen Frist.

Braucht die Blaue Karte EU eine Zustimmung?

Im Regelfall nicht: § 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt ohne sie aus. Wer die abgesenkte Schwelle von 45,3 Prozent nach Satz 2 nutzt oder den Weg ohne Hochschulabschluss nach Absatz 2 geht, braucht die Zustimmung dagegen.

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FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Zustimmung als erteilt gilt, stellt die zuständige Stelle fest; die hier gerechneten Daten beruhen auf Ihren Angaben.