Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG
Hier wird nicht die Anerkennung schneller, sondern das Verfahren drumherum. Der Arbeitgeber beantragt das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde, beide schließen eine Vereinbarung mit festen Erledigungsfristen, und die Zustimmung der Bundesagentur fällt binnen einer Woche. Die Amtshandlung kostet 411 €.
Gerechnet werden die Gebühren der deutschen Behörden nach der Aufenthaltsverordnung. Es wird nichts gespeichert.
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So geht es
- Vollmacht der Fachkraft einholenDen Antrag stellt nach § 81a Abs. 1 AufenthG der Arbeitgeber in Vollmacht des Ausländers bei der zuständigen Ausländerbehörde – nicht die Fachkraft selbst und nicht die Auslandsvertretung.
- Die Vereinbarung schließenArbeitgeber und Behörde schließen eine Vereinbarung mit acht Pflichtinhalten (§ 81a Abs. 2 Nr. 1 bis 8 AufenthG), darunter die Bevollmächtigung der Behörde zur Einleitung des Gleichwertigkeitsverfahrens, die vorzulegenden Nachweise und die Beschreibung der Abläufe einschließlich der Erledigungsfristen.
- Gebühren rechnenDer Rechner legt die 411 € auf die Positionen des gewählten Weges: nationales Visum, Erteilung des Aufenthaltstitels und, wenn Sie den Familiennachzug mitnehmen, je ein weiteres nationales Visum.
- Familiennachzug mitplanenDas Verfahren umfasst nach § 81a Abs. 4 AufenthG auch den Nachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Der zeitliche Zusammenhang ist die Bedingung, nicht eine Empfehlung.
Was § 81a wirklich verkürzt
Nicht die Prüfung der Gleichwertigkeit und nicht die Sprachprüfung. Verkürzt werden die Wege dazwischen: Die Behörde wird bevollmächtigt, das Gleichwertigkeitsverfahren selbst einzuleiten, die Abläufe werden mit Erledigungsfristen und mit den Folgen ihrer Nichteinhaltung in der Vereinbarung festgehalten (§ 81a Abs. 2 AufenthG), und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fällt statt in zwei Wochen in einer (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV).
Offen steht das Verfahren für die Aufenthaltszwecke nach §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Abs. 3 und § 18g AufenthG. Nach § 81a Abs. 5 AufenthG gilt es außerdem für sonstige qualifizierte Beschäftigte. Wer also über die Anerkennungspartnerschaft oder über die Blaue Karte EU einstellt, kann es nutzen.
Die 411 Euro und was daneben anfällt
Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kostet 411 € (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV). Das ist eine eigene Amtshandlung und ersetzt keine andere: Das nationale Visum kostet weiterhin 75 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV), die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU 100 € (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Kommen Ehegatte und Kinder mit, fällt für jede Person ein weiteres nationales Visum an.
Nicht enthalten sind die Gebühren der Anerkennungsstelle – die stehen in Landes- und Kammerrecht und nicht in der Aufenthaltsverordnung –, beglaubigte Übersetzungen, Apostille oder Legalisation im Herkunftsstaat, Sprachkurse und Reisekosten. Für diese Posten nennt FachkraftFlow keine Zahl, auch keine ungefähre: Sie sind je Bundesland, Kammer und Herkunftsstaat verschieden.
Wann sich die Gebühr rechnet
Die 411 € kauft nicht Tempo, sondern Verbindlichkeit: Abläufe und Erledigungsfristen stehen in einer Vereinbarung, und die Zustimmungsfrist der Bundesagentur halbiert sich. Für einen einzelnen Fall mit unkomplizierter Route ist das oft mehr Aufwand, als es einspart – die Vereinbarung will geschlossen und gepflegt sein.
Interessant wird es bei Fällen mit Anerkennungsverfahren und Familiennachzug: Dort liegt der Zeitverlust selten an einer einzelnen Behörde, sondern an den Übergängen zwischen ihnen, und genau die regelt die Vereinbarung. Ob es sich für Ihren Fall lohnt, entscheidet die Ausländerbehörde ohnehin mit – ohne ihre Bereitschaft zur Vereinbarung gibt es kein Verfahren.
Häufige Fragen
Wer stellt den Antrag?
Der Arbeitgeber, in Vollmacht des Ausländers, bei der zuständigen Ausländerbehörde (§ 81a Abs. 1 AufenthG). Das ist der wesentliche Unterschied zum Regelweg, bei dem die Fachkraft ihr Visum bei der Auslandsvertretung beantragt.
Was kostet das beschleunigte Verfahren?
Die Durchführung selbst kostet 411 € (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV). Dazu kommen die üblichen Gebühren des Weges, etwa 75 € für das nationale Visum (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV) und 100 € für die Erteilung des Aufenthaltstitels (§ 45 Nr. 1 AufenthV).
Wird die Anerkennung dadurch schneller?
Nicht unmittelbar. Die Fristen des § 6 BQFG gelten unverändert. Beschleunigt werden die Übergänge: Die Behörde kann das Gleichwertigkeitsverfahren selbst einleiten, die Abläufe sind mit Erledigungsfristen vereinbart, und die Zustimmung der Bundesagentur gilt schon nach einer Woche als erteilt.
Können Ehegatte und Kinder mitkommen?
Ja. Nach § 81a Abs. 4 AufenthG umfasst das Verfahren auch den Familiennachzug des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder, wenn deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Der Gebührenrechner nimmt die Zahl der Personen entgegen.
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Fall anlegen und Gebühren rechnenJede Gebühr mit ihrer Fundstelle in der AufenthV · Was nicht enthalten ist, steht dabei · Ohne Konto, es wird nichts gespeichert
FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Aufgeführt sind ausschließlich Behördengebühren nach der Aufenthaltsverordnung; über das Verfahren und die Vereinbarung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.