Wenn die Anerkennung zu lange dauert
Warten ist kein Zustand ohne Rechtslage. § 6 BQFG gibt der zuständigen Stelle eigene Fristen: einen Monat für die Eingangsbestätigung, drei Monate für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit. Der Rechner sagt Ihnen mit Datum, wann sie abgelaufen sind – und erst dann gibt es einen Textbaustein für die Sachstandsanfrage.
Gerechnet werden die Fristen, die die Behörde einzuhalten hat. Es wird nichts gespeichert.
Ihre Fristen erscheinen hier.
So geht es
- Antragseingang eintragenAb diesem Tag läuft die Frist für die Eingangsbestätigung: einen Monat, und in der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BQFG).
- Den Tag der Vollständigkeit eintragenDas ist das Feld, an dem die meisten Rechnungen scheitern. Die Drei-Monats-Frist beginnt mit Eingang der VOLLSTÄNDIGEN Unterlagen, nicht mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BQFG). Fehlt der Tag, nennt der Rechner bewusst kein Fristende.
- Verlängerung und Hemmungen erfassenHat die Stelle die Frist verlängert (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BQFG) oder war ihr Lauf gehemmt (§ 6 Abs. 4 BQFG), tragen Sie das ein. Überlappende Hemmungen zählen einfach, nicht doppelt.
- Erst nach Ablauf nachfassenIst eine Frist abgelaufen, entsteht ein Textbaustein für die Sachstandsanfrage: mit Norm, Fristende und der Zahl der seither vergangenen Tage. Läuft die Frist noch, gibt es keinen Text.
Die drei Monate laufen nicht ab der Antragstellung
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BQFG entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit, und die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Zwischen Antragstellung und Vollständigkeit liegen in der Praxis Wochen. Wer die drei Monate ab dem Antragsdatum rechnet, schreibt der Behörde zu früh und behauptet dabei eine abgelaufene Frist, die noch läuft.
Deshalb sind es hier zwei getrennte Datumsfelder, und deshalb liefert der Rechner lieber gar kein Fristende als eines aus dem Antragsdatum. Fehlt der Tag der Vollständigkeit, sagt er genau das – zusammen mit dem Weg dorthin: Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BQFG teilt die Stelle innerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
Verlängerung und Hemmung sind zweierlei
Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn die Besonderheiten der Angelegenheit das rechtfertigen; die Verlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 BQFG). Der Rechner nimmt dann den von der Stelle genannten Tag als Fristende und zitiert im Nachfass-Text Satz 3 und 4 statt Satz 1 und 2. Fehlt die Begründung, steht das im Befund – das ist der Punkt, nach dem sich zu fragen lohnt.
Die Hemmung ist etwas anderes: Nach § 6 Abs. 4 BQFG ist der Lauf der Frist in den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 und des § 14 BQFG angehalten. Solange eine Hemmung offen ist, gibt es kein Fristende, und die Ampel steht auf „gehemmt“ statt auf Grün. Eine Frist, die nicht läuft, ist nicht in Ordnung, sie ist unentschieden.
Was der Nachfass-Text tut und was er bewusst nicht tut
Er bittet um Auskunft. Er setzt der Behörde keine Frist, kündigt keine Schritte an und nennt keine Rechtsmittel. Ein Textbaustein aus einer Software kennt weder das Verfahren im Einzelnen noch die Erfolgsaussichten, und eine Drohung ist das Gegenteil dessen, was ein laufendes Verfahren braucht. Genannt werden die Norm, das gerechnete Fristende und die seither vergangenen Tage.
Und er entsteht nur zu einer wirklich abgelaufenen Frist. Damit ist zugleich gesagt, was FachkraftFlow nicht tut: Niemand hier schiebt Behörden an, und niemand verhandelt für Sie. Was es gibt, ist die Frist, die das Gesetz der Behörde selbst setzt, ein Datum, das jede Seite nachrechnen kann, und ein Schreiben, das beides nennt.
Häufige Fragen
Ab wann laufen die drei Monate?
Mit Eingang der vollständigen Unterlagen, nicht mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BQFG). Das Eingangsdatum teilt die Stelle in der Eingangsbestätigung mit, die sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BQFG innerhalb eines Monats zu erteilen hat.
Die Stelle hat die Frist verlängert – geht das?
Einmal, wenn die Besonderheiten der Angelegenheit es rechtfertigen; die Verlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 BQFG). Der verlängerte Tag wird dann zum maßgeblichen Fristende.
Was ist eine Hemmung?
Ein Zeitraum, in dem der Lauf der Drei-Monats-Frist angehalten ist – nach § 6 Abs. 4 BQFG in den Fällen des § 5 Abs. 4 und 5 und des § 14 BQFG. Die Tage der Hemmung schieben das Fristende nach hinten; überlappende Zeiträume werden dabei nur einmal gezählt.
Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?
Rechtlich folgt daraus nicht automatisch eine Entscheidung. Praktisch haben Sie einen belegbaren Anlass, den Sachstand zu erfragen: FachkraftFlow stellt dafür einen Text bereit, der Norm, Fristende und Verzug nennt und um Auskunft bittet.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Fall anlegen und Fristen überwachenFristen mit Fundstelle und gerechnetem Datum · Nachfass-Text nur zu einer wirklich abgelaufenen Frist · Ohne Konto, es wird nichts gespeichert
FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Die Fristen sind aus Ihren Datumsangaben gerechnet; über den Antrag und über eine Verlängerung entscheidet die zuständige Stelle.