Behördengebühren für Visum und Aufenthaltstitel
„Behördengebühren transparent“ ist erst dann eine Aussage, wenn Zahlen dabeistehen. Hier stehen sie, jede mit ihrer Fundstelle in der Aufenthaltsverordnung. Und ebenso deutlich steht da, was diese Summe NICHT ist: die Gesamtkosten eines Falls.
Gerechnet werden die Gebühren der deutschen Behörden nach der Aufenthaltsverordnung. Es wird nichts gespeichert.
Ihre Aufstellung erscheint hier.
So geht es
- Den Weg wählenDrei Wege sind hinterlegt: Einreise aus dem Ausland, Wechsel des Aufenthaltszwecks im Inland und Verlängerung eines bestehenden Titels. Jeder bringt andere Amtshandlungen mit sich.
- Zusatzpositionen ankreuzenBeschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, Anerkennung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG, Familiennachzug mit Ehegatte und Kindern – jede Position wird nur gerechnet, wenn Sie sie wählen.
- Die Summe mit ihren Fundstellen lesenNeben jeder Position steht die Norm. Was nur unter Umständen anfällt, steht als Möglichkeit daneben und nicht in der Summe: eine geratene Gebühr in der Summe ist teurer als eine genannte Möglichkeit.
- Das Nicht-Enthaltene mitkalkulierenGebühren der Anerkennungsstelle, beglaubigte Übersetzungen, Apostille, Sprachkurse und Reisekosten hängen an jedem Ergebnis als eigener Block – damit niemand die Amtsgebühren für die Fallkosten hält.
Die Gebühren im Einzelnen
Für die Einreise: Das nationale Visum der Kategorie D kostet 75 €, auch für mehrmalige Einreisen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV); seine Verlängerung 25 € (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte kostet 100 € (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Für eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG fallen 13 € an (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).
Im Inland: Die Verlängerung des Aufenthaltstitels kostet 96 €, wenn der weitere Aufenthalt bis zu drei Monate dauert, und 93 € bei mehr als drei Monaten (§ 45 Nr. 2 Buchst. a und b AufenthV). Die Änderung wegen Wechsels des Aufenthaltszwecks kostet 98 € (§ 45 Nr. 3 AufenthV). Die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG kostet 29 € (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV), die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens 411 € (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV).
Wo der Rechner die Zahl offenlässt
Beim Zweckwechsel bepreist § 45 Nr. 3 AufenthV die Änderung des Titels, § 45 Nr. 1 seine Erteilung. Welche der beiden Amtshandlungen die Behörde vornimmt, sagt die Verordnung nicht – es hängt daran, ob sie den bestehenden Titel ändert oder einen neuen ausstellt. Deshalb steht die Erteilung als Möglichkeit daneben und nicht zusätzlich in der Summe; beides zusammen wäre doppelt gerechnet.
Bei der Verlängerung entscheidet die Dauer über 96 € oder 93 €. Danach fragt dieser Rechner nicht, also nimmt er die Variante für den längeren Aufenthalt und nennt die kürzere als Möglichkeit. Und Schengen-Visa fehlen ganz: Sie richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und stehen nicht in der Aufenthaltsverordnung – eine Zahl dafür stünde hier ohne Fundstelle.
Was diese Summe nicht ist
Sie ist keine Kalkulation des Falls. Die Gebühren der Anerkennungsstelle für die Prüfung der Gleichwertigkeit stehen in Landes- und Kammerrecht und nicht in der Aufenthaltsverordnung; beglaubigte Übersetzungen, Apostille oder Legalisation im Herkunftsstaat, Sprachkurse, Reisekosten und Unterkunft kommen dazu. Für all das nennt FachkraftFlow keine Zahl, auch keine ungefähre.
Das ist der Grund, warum dieser Vorbehalt an jedem Ergebnis als eigener Block hängt und nicht als Satz am Rand: Ein Block lässt sich nicht versehentlich weglassen. Eine Summe, die wie Gesamtkosten aussieht und keine sind, wäre bei einer Marke, die Pflichten verkauft, genau die Zusage, die man nicht halten kann.
Häufige Fragen
Was kostet das nationale Visum für eine Fachkraft?
75 € für ein nationales Visum der Kategorie D, auch für mehrmalige Einreisen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV). Muss es verlängert werden, weil der Aufenthaltstitel noch nicht erteilt ist, kommen 25 € dazu (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV).
Was kostet die Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde?
100 € für die Erteilung; dieselbe Gebühr gilt für eine Aufenthaltserlaubnis und für die ICT-Karte (§ 45 Nr. 1 AufenthV).
Sind das die Gesamtkosten eines Falls?
Nein, das sind ausschließlich Gebühren deutscher Behörden nach der Aufenthaltsverordnung. Anerkennungsstelle, Übersetzungen, Apostille, Sprachkurse und Reisekosten kommen hinzu und stehen bei jedem Ergebnis als „nicht enthalten“ dabei.
Warum fehlt die Gebühr der Anerkennungsstelle?
Weil sie in Landes- und Kammerrecht steht und je Bundesland und Beruf verschieden ist. Eine Hausnummer wäre eine erfundene Zahl in einem Compliance-Text – und eine, die niemand nachschlagen kann.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Fall anlegen und Gebühren rechnenJede Gebühr mit ihrer Fundstelle in der AufenthV · Was nicht enthalten ist, steht dabei · Ohne Konto, es wird nichts gespeichert
FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Aufgeführt sind Regelgebühren nach der Aufenthaltsverordnung je Person; Ermäßigungen und Befreiungen im Einzelfall bildet der Rechner nicht ab.