Die SIPSI-Meldung für Einsätze in Frankreich
Frankreich steht in der Länderkarte als streng kontrolliert und ist das einzige Gastland, für das wir eine amtliche Fundstelle im Haus belegt haben. Gemeldet wird vor Beginn der Leistung, auf Französisch, über den Teledienst SIPSI – und ein Vertreter in Frankreich gehört dazu.
Prüft A1-Pflicht und Gastland-Meldung für einen einzelnen Einsatz. Es wird nichts gespeichert.
Ampel und Checkliste erscheinen hier.
So geht es
- Einsatz erfassenMitarbeiter, Gastland Frankreich und Zeitraum. Der Einsatz-Check zeigt daraufhin SIPSI mit Portal-Adresse und Frist, den A1-Status und die Dokumente, die am Arbeitsort vorliegen müssen.
- Vor Beginn meldenArt. L. 1262-2-1 I Code du travail verlangt die Meldung vor der Entsendung an die Arbeitsinspektion des Ortes, an dem die Leistung beginnt. Art. R. 1263-5 regelt das Wie: in französischer Sprache, vor Beginn, über den Teledienst SIPSI.
- Vertreter benennenNach Art. L. 1262-2-1 II ist ein Vertreter auf französischem Staatsgebiet zu benennen, der während der Leistungsdauer die Verbindung zu den Kontrollbeamten hält. Ohne ihn ist die Meldung unvollständig.
- Ändern statt neu meldenWird die Entsendung abgesagt, ist die Meldung zu stornieren; ändern sich die gemeldeten Daten, ist sie zu ändern (Art. R. 1263-5). Eine zweite Meldung neben der alten ist kein Ersatz dafür.
Was Frankreich verlangt
Rechtsgrundlage ist Art. L. 1262-2-1 Code du travail. Absatz I verpflichtet jeden außerhalb Frankreichs ansässigen Arbeitgeber, der entsendet, vor der Entsendung eine Meldung an die Arbeitsinspektion des Ortes zu richten, an dem die Leistung beginnt. Absatz II verlangt zusätzlich einen Vertreter auf französischem Staatsgebiet für die Dauer der Leistung. Das Wie steht in Art. R. 1263-5: auf Französisch, vor Beginn, über SIPSI, mit Storno bei Absage und Änderung bei neuen Daten.
Daneben laufen Dokumentationspflichten: Art. R. 1263-1 verlangt Unterlagen am Arbeitsort, Art. L. 1263-7 ihre Vorlage in französischer Übersetzung. Und Absatz III des Art. L. 1262-2-1 sagt es ausdrücklich: Die Erfüllung dieser Pflichten ist keine Genehmigung – wer gemeldet hat, hat gemeldet und nicht mehr.
Der Auftraggeber hat eine eigene Pflicht
Nach Art. L. 1262-4-1 I prüft der Auftraggeber vor Beginn, ob gemeldet und ein Vertreter benannt wurde. Liegt ihm keine Kopie der Meldung vor, muss er binnen 48 Stunden nach Beginn der Entsendung selbst melden. Deshalb fragen französische Auftraggeber so hartnäckig nach der Empfangsbestätigung: Art. R. 1263-12 verlangt sie von ihnen, zusammen mit einer Ehrenerklärung über bezahlte Geldbußen.
Für den deutschen Betrieb heißt das praktisch: Die Empfangsbestätigung der SIPSI-Meldung gehört unaufgefordert an den Auftraggeber. Wer sie nachreichen lässt, hat entweder eine doppelte Meldung im System oder einen Auftraggeber, der beim nächsten Auftrag einen anderen Anbieter nimmt.
Bußgeld und Zwölf-Monats-Grenze
Art. L. 1264-3 Code du travail nennt bis zu 4.000 € je entsandtem Beschäftigten, höchstens 8.000 € bei Wiederholung binnen zwei Jahren. Bei vier Monteuren steht damit rechnerisch ein fünfstelliger Rahmen im Raum – für eine Meldung, die vor der Abreise in einer Sitzung erledigt ist. Es ist die einzige Gastland-Sanktion im Haus mit amtlicher Fundstelle; alle übrigen Länderangaben bleiben als Praxis-Hinweise aus Berichten gekennzeichnet.
Und die A1 ersetzt die Meldung nicht. Es sind zwei Pflichten aus zwei Rechtskreisen: die A1 nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Sozialversicherung, die SIPSI-Meldung nach französischem Arbeitsrecht. Die Abreise-Ampel wertet beide und nimmt die schlechtere – ein Einsatz mit A1 und offener Meldung steht deshalb nicht auf Grün. Ab dem dreizehnten Monat kommt die Zwölf-Monats-Regel des Art. L. 1262-4 hinzu.
Häufige Fragen
Wann muss die SIPSI-Meldung raus?
Vor Beginn der Entsendung, auf Französisch und über den Teledienst SIPSI (Art. L. 1262-2-1 I, Art. R. 1263-5 Code du travail). Ein früherer Zeitpunkt ist Praxis und kein Rechtssatz; später ist zu spät.
Was kostet eine fehlende Meldung?
Art. L. 1264-3 Code du travail nennt bis zu 4.000 € je entsandtem Beschäftigten und höchstens 8.000 € bei Wiederholung binnen zwei Jahren. Die Sanktion trifft den Arbeitgeber im Gastland.
Ersetzt die A1 die SIPSI-Meldung?
Nein. Die A1 betrifft die Sozialversicherung, die SIPSI-Meldung das französische Arbeitsrecht. Beide Pflichten bestehen nebeneinander, und die Abreise-Ampel von FachkraftFlow bewertet sie getrennt.
Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Art. L. 1262-6 Code du travail stellt Leistungen kurzer Dauer und punktuelle Veranstaltungen frei, wenn die Tätigkeit auf einer Liste des Arbeitsministeriums steht, die je Tätigkeit eine Höchstdauer nennt. Für die Handwerkermontage greift das nicht.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Einsatz anlegen und Ampel stellenMeldepflicht mit Fundstelle im Code du travail · A1 und SIPSI getrennt bewertet · Ohne Konto, es wird nichts gespeichert
FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Die Meldepflichten des Gastlands richten sich nach dessen Recht; die Meldung selbst nehmen Sie über das Portal der französischen Verwaltung vor.