Die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG
Die Fachkraft reist ein und arbeitet, während die Anerkennung läuft. Dafür verlangt § 16d Abs. 3 AufenthG sechs Voraussetzungen nebeneinander – fehlt eine, trägt die Route nicht. Der Routenfinder prüft alle sechs einzeln und sagt, welche noch offen ist.
Eine Vorprüfung anhand der Merkmale, die das Gesetz nennt. „Weiß ich nicht“ ist eine gültige Antwort und bleibt offen. Es wird nichts gespeichert.
Die passenden Titel erscheinen hier.
So geht es
- Qualifikation und Angebot prüfenVerlangt wird eine im Erwerbsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder ein dort staatlich anerkannter Hochschulabschluss (Nr. 1), dazu ein konkretes Arbeitsplatzangebot (Nr. 2).
- Die Vereinbarung schließenFachkraft und Arbeitgeber vereinbaren, dass die Fachkraft spätestens nach der Einreise unverzüglich das Anerkennungsverfahren einleitet und der Arbeitgeber die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglicht (Nr. 3).
- Eignung, Sprache, Zustimmung klärenDer Arbeitgeber muss für Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein (Nr. 4), die Fachkraft der Tätigkeit entsprechende, mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse haben (Nr. 5), und die Bundesagentur für Arbeit muss nach § 39 AufenthG zustimmen oder die Beschäftigung zustimmungsfrei sein (Nr. 6).
- Bestätigung der fachkundigen Stelle einholenDas Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 muss sich die Fachkraft von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen lassen. Ohne diese Bestätigung fehlt dem Antrag ein Nachweis, den niemand nachträglich schnell beschafft.
Sechs Voraussetzungen, keine davon nachrangig
Die sechs Nummern des § 16d Abs. 3 Satz 1 AufenthG stehen gleichrangig nebeneinander: anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder Hochschulabschluss, konkretes Arbeitsplatzangebot, die Vereinbarung über Anerkennungsverfahren und Qualifizierung, die Eignung des Arbeitgebers, hinreichende Sprachkenntnisse und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder Zustimmungsfreiheit.
In der Praxis fällt die Route an zwei Stellen: an der Vereinbarung nach Nr. 3, weil sie oft mündlich verabredet und nicht schriftlich gefasst wird, und an der Bestätigung der fachkundigen inländischen Stelle zu Nr. 1. Beides ist Arbeit des Arbeitgebers und nicht der Behörde – und beides lässt sich vor dem Antrag erledigen.
Ein Jahr, nicht drei
Bei erstmaliger Erteilung gilt der Titel für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch ein Jahr. Verlängert wird bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren. Wer die drei Jahre für die Laufzeit der ersten Erteilung hält, plant die Verlängerung zu spät ein – und die hängt daran, dass das Anerkennungsverfahren sichtbar vorangekommen ist.
Deshalb ist die Anerkennungspartnerschaft kein Titel, den man einmal beantragt und dann liegen lässt. Die Fristen, die während der Laufzeit gegen die Anerkennungsstelle laufen (§ 6 Abs. 2 und 3 BQFG), gehören in denselben Fall wie der Aufenthaltstitel: Ein Verfahren, das bei der Stelle liegt, verlängert am Ende die Laufzeit nicht von selbst.
Abgrenzung zu § 16d Abs. 1 AufenthG
Absatz 1 regelt die Aufenthaltserlaubnis für eine Qualifizierungsmaßnahme und setzt voraus, dass eine zuständige Stelle Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen bereits festgestellt hat. Sie wird für bis zu 24 Monate erteilt, um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert und berechtigt nur zu einer von der Maßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche.
Absatz 3 setzt eine solche Feststellung gerade nicht voraus: Das Anerkennungsverfahren wird erst nach der Einreise unverzüglich eingeleitet. Der Unterschied entscheidet über die Reihenfolge des ganzen Falls – wer die Defizitfeststellung schon hat, plant nach Absatz 1; wer sie noch nicht hat, prüft Absatz 3.
Häufige Fragen
Was ist die Anerkennungspartnerschaft?
Ein Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Die Fachkraft reist ein und arbeitet, während das Anerkennungsverfahren läuft, das sie spätestens nach der Einreise unverzüglich einleitet. Der Arbeitgeber ermöglicht dafür die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
Wie lange gilt der Titel?
Bei erstmaliger Erteilung für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch ein Jahr. Verlängert wird bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren.
Welche Sprachkenntnisse sind nötig?
§ 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verlangt der angestrebten Tätigkeit entsprechende, mindestens jedoch hinreichende deutsche Sprachkenntnisse. Ein bundesrechtlich festgelegtes Niveau nennt die Norm nicht; welches Niveau im Einzelfall verlangt wird, hängt an der Tätigkeit und an der Praxis der zuständigen Stelle.
Wer bestätigt die Berufsqualifikation?
Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss sich die Fachkraft von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen lassen. Welche Stelle das im Einzelfall ist, hängt vom Beruf ab.
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Fall anlegen und Route planenAlle sechs Voraussetzungen einzeln mit Fundstelle · Laufzeit aus dem Gesetzeswortlaut, nicht geschätzt · Ohne Konto, es wird nichts gespeichert
FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Ob die Voraussetzungen des § 16d Abs. 3 AufenthG im Einzelfall vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.