Die A1-Bescheinigung beantragen
Es gibt keine Bagatellgrenze. Sobald ein Mitarbeiter beruflich im EU-, EWR- oder Schweizer Ausland tätig wird, und sei es für einen Tag, ist die A1-Bescheinigung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen. Der Einsatz-Check sagt Ihnen, was für diesen Einsatz offen ist – ohne Konto und ohne dass etwas gespeichert wird.
Prüft A1-Pflicht und Gastland-Meldung für einen einzelnen Einsatz. Es wird nichts gespeichert.
Ampel und Checkliste erscheinen hier.
So geht es
- Einsatz erfassenMitarbeiter, Gastland und Zeitraum. Daraus entsteht eine Checkliste mit dem A1-Status von „offen“ über „beantragt“ bis „vorhanden“, dem Meldeverfahren des Gastlands und den mitzuführenden Dokumenten.
- A1 elektronisch beantragenDer Antrag läuft ausschließlich elektronisch: über das SV-Meldeportal oder ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm, in der Regel also über das Lohnbüro oder die Steuerkanzlei. Ausgestellt wird die Bescheinigung vom zuständigen Sozialversicherungsträger.
- Vorlauf einhaltenDie Abreise-Ampel schlägt zehn Tage vor der Abreise von Gelb auf Rot, wenn die A1 noch offen ist. Der Vorlauf ist kein Rechtswert, sondern die Zeit, die der Weg über das Lohnbüro erfahrungsgemäß braucht.
- Gastland-Meldung getrennt prüfenA1 und Vorabmeldung des Gastlands sind zwei Pflichten; die eine ersetzt die andere nicht. Die Ampel wertet beide und nimmt die schlechtere – ein Einsatz mit vorliegender A1 und offener Meldung steht deshalb nicht auf Grün.
Keine Bagatellgrenze, auch nicht für einen Tag
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt die Entsendung: Arbeitet jemand vorübergehend in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz, bleibt grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar, und genau das bescheinigt die A1. Eine Klausel „erst ab fünf Tagen“ oder „nicht bei Besprechungsreisen“ kennt die Verordnung nicht. Dass Tagesreisen jahrelang ohne A1 gefahren wurden, ändert an der Rechtslage nichts.
Zwei Grenzen begleiten die Entsendung. Sie trägt höchstens 24 Monate; wird aus der dreitägigen Montage ein Dauerposten, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands. Und sie trägt nach Art. 12 Abs. 1 nur, sofern die entsandte Person nicht eine andere entsandte Person ablöst – ob das der Fall ist, kann keine App wissen, deshalb steht es in der Checkliste als Frage und nicht als grüner Haken.
sv.net gibt es nicht mehr
Das SV-Meldeportal hat am 4. Oktober 2023 die Nachfolge von sv.net angetreten; sv.net wurde am 29. Februar 2024 endgültig abgeschaltet. Rechtsgrundlage der Ausfüllhilfe ist § 95a SGB IV, die Registrierung läuft über das Einheitliche Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis. Jede Anleitung, die noch sv.net nennt, schickt den Antrag an ein Portal, das es seit über zwei Jahren nicht mehr gibt.
Das SV-Meldeportal ist auf kleine Arbeitgeber zugeschnitten und steht ausdrücklich nicht in Konkurrenz zu Entgeltabrechnungsprogrammen. Für größere Arbeitgeber bleibt der Weg über das Lohnbüro oder ein zertifiziertes Abrechnungsprogramm der Normalfall. Steht die Abreise unmittelbar bevor und ist die Bescheinigung noch nicht da, gilt die Antragsbestätigung als Übergangsnachweis und gehört ins Reisegepäck.
Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden
Die A1 weist die Sozialversicherung nach. Sie sagt nichts über die Arbeitsbedingungen vor Ort: Nach der Entsenderichtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 gelten Mindestlohn und Kernarbeitsbedingungen des Gastlands schon bei kurzen Einsätzen. Und viele Länder verlangen zusätzlich eine Vorabmeldung – Frankreich über SIPSI, Belgien über Limosa-1, die Niederlande über postedworkers.nl.
Zu den Bußgeldern eine ehrliche Einordnung: Geahndet wird im Gastland, nicht in Deutschland. Die kursierenden Zahlen stammen aus Berichten und Branchenquellen und sind Praxis-Hinweise, keine Tarife; genau so stehen sie in der Länderkarte. Nur wo eine amtliche Fundstelle im Haus liegt, steht eine Zahl mit Norm dabei – bei Frankreich Art. L. 1264-3 Code du travail.
Häufige Fragen
Braucht man für eine eintägige Dienstreise eine A1?
Ja, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kennt keine Bagatellgrenze. Sobald jemand beruflich im EU-, EWR- oder Schweizer Ausland tätig wird, ist die Bescheinigung vorgesehen – auch bei Besprechungs- und Tagesreisen.
Wo wird die A1 beantragt?
Elektronisch über das SV-Meldeportal oder ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm, in der Praxis meist durch das Lohnbüro oder die Steuerkanzlei. Ausgestellt wird sie vom zuständigen Sozialversicherungsträger. sv.net ist seit dem 29. Februar 2024 abgeschaltet.
Die Abreise ist morgen und die A1 fehlt – was tun?
Antrag sofort stellen und die Antragsbestätigung mitführen; sie ist der Übergangsnachweis, bis die Bescheinigung eintrifft. Die Ampel steht in diesem Fall auf Gelb statt auf Grün, weil die Pflicht damit nicht erledigt, sondern nur unterwegs ist.
Wie lange trägt eine Entsendung?
Höchstens 24 Monate nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Wird der Einsatz länger, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands; Ausnahmen über besondere Vereinbarungen sind möglich, aber kein Selbstläufer.
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Einsatz anlegen und Ampel stellenA1 und Gastland-Meldung getrennt bewertet · Bußgeld-Hinweise als Praxis-Hinweise gekennzeichnet · Ohne Konto, es wird nichts gespeichert
FachkraftFlow ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die A1-Bescheinigung stellt ausschließlich der zuständige Sozialversicherungsträger aus; Melde- und Bußgeld-Hinweise zu Gastländern sind Praxis-Hinweise ohne Gewähr.