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Start · Anerkennung und Aufenthalt einer Pflegekraft

Anerkennung und Aufenthalt einer Pflegekraft

Der Weg in die Pflege läuft in zwei Spuren nebeneinander: der Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde und die Gleichwertigkeit bei der Anerkennungsstelle. FachkraftFlow taktet beide in einem Fall – mit den Fristen, die gegen die Behörde laufen, und mit Planwerten, die als Planwerte kenntlich bleiben.

Gerechnet werden die Fristen, die die Behörde einzuhalten hat. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Fristen erscheinen hier.

So geht es

  1. Route wählenIn der Pflege führt der Weg regelmäßig über die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Einreise und Beschäftigung, während das Anerkennungsverfahren läuft. Liegt bereits eine Feststellung von Anpassungsmaßnahmen vor, kommt § 16d Abs. 1 AufenthG in Betracht.
  2. Dossier zusammenstellenBerufsurkunde und Ausbildungsnachweise beglaubigt übersetzt, Berufserlaubnis aus dem Herkunftsland, Sprachzertifikat, Arbeitsvertrag, Gesundheits- und Führungszeugnis. Die Mappe hängt am Fall, nicht in einem Mailverlauf.
  3. Den Sprachbaustein früh legenDer Fahrplan rechnet einen Sprachkurs-Zuschlag von drei Monaten auf die Zeitachse, wenn das im Manifest hinterlegte Niveau noch nicht erreicht ist. Er steht am Anfang der Planung und nicht am Ende, weil er sonst die ganze Zeitachse verschiebt.
  4. Die Fristen der Stelle überwachenEin Monat für die Eingangsbestätigung, drei Monate für die Entscheidung ab Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 2 und 3 BQFG). Der Rechner nennt beide Fristenden mit Datum – und erst nach Ablauf den Text für die Sachstandsanfrage.

Zwei Spuren, ein Fall

Die Anerkennungspartnerschaft lässt die Pflegekraft einreisen und arbeiten, während die Gleichwertigkeit geprüft wird. Für den Arbeitgeber heißt das: Er hat eine Kraft im Dienst und ein Verfahren am Laufen, und beides hat eigene Termine. Der Aufenthaltstitel gilt bei erstmaliger Erteilung für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, höchstens jedoch ein Jahr; verlängert wird bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren.

Die zweite Spur läuft bei der Anerkennungsstelle, und dort gelten die Fristen des § 6 BQFG: Eingangsbestätigung binnen eines Monats, Entscheidung binnen drei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Wer beide Spuren getrennt führt, merkt zu spät, dass die Verlängerung des Titels ansteht, während das Anerkennungsverfahren noch bei der Stelle liegt.

B2 ist Praxis, nicht Gesetzeswortlaut

Das Aufenthaltsgesetz verlangt für die Anerkennungspartnerschaft der angestrebten Tätigkeit entsprechende, mindestens jedoch hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (§ 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Ein Niveau nennt die Norm nicht. B2 ist der Wert, an dem Verfahren in der Pflege in der Praxis der Anerkennungsstellen hängenbleiben, und er ist als Planwert im Manifest der Marke hinterlegt – eine bundesrechtliche B2-Pflicht behauptet FachkraftFlow ausdrücklich nicht.

Für die Planung ändert das nichts an der Reihenfolge: Der Sprachnachweis gehört an den Anfang. Ein Kurs, der erst begonnen wird, wenn alles andere steht, verschiebt den ganzen Fahrplan um seine eigene Dauer – im Fahrplan der Marke sind das drei Monate.

Planwert und Frist auseinanderhalten

Der Fahrplan der Marke nennt für die Pflege eine Gesamtdauer von 10 bis 12 Monaten, verteilt auf Dossier, Anerkennungspartnerschaft und Visumantrag, Einreise und Defizitfeststellung, Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang und die Berufsurkunde am Ende. Das sind Planwerte aus dem Verfahren, keine Fristen: Niemand kann sich darauf berufen, und sie können im Einzelfall abweichen.

Fristen sind die Termine, die eine Norm setzt. In diesem Fall sind das die beiden aus § 6 BQFG und, wenn eine Zustimmung nötig ist, die Fiktion des § 36 Abs. 2 BeschV. Nur zu diesen Terminen rechnet FachkraftFlow ein Datum, und nur zu ihnen entsteht ein Nachfass-Text. Der Unterschied ist kein Wortspiel – ein Planwert im Ton einer Frist ist eine Zusage, die niemand einlöst.

Häufige Fragen

Kann die Pflegekraft vor der Anerkennung arbeiten?

Auf dem Weg der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG ja: Sie reist ein und arbeitet, während das Anerkennungsverfahren läuft, das sie spätestens nach der Einreise unverzüglich einleitet. Voraussetzung sind die sechs Punkte des Satzes 1, darunter die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Ist B2 gesetzlich vorgeschrieben?

Nicht im Aufenthaltsgesetz. § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verlangt der Tätigkeit entsprechende, mindestens hinreichende Deutschkenntnisse. B2 ist die Praxis der Anerkennungsstellen und der Planwert, mit dem FachkraftFlow rechnet; welches Niveau verlangt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

Wie lange dauert ein Pflegefall?

Der Fahrplan der Marke rechnet mit 10 bis 12 Monaten, zuzüglich drei Monaten, wenn der Sprachkurs noch aussteht. Das sind Planwerte aus dem Verfahren und keine Fristen; verbindliche Termine gibt es nur dort, wo eine Norm sie setzt.

Was tun, wenn die Anerkennungsstelle nicht entscheidet?

Zuerst rechnen: Die Drei-Monats-Frist des § 6 Abs. 3 BQFG beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Ist sie abgelaufen, stellt FachkraftFlow einen Text für die Sachstandsanfrage bereit, der Norm, Fristende und Verzug nennt.

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FachkraftFlow ersetzt keine Rechtsberatung. Verfahrensdauern sind Planwerte und können im Einzelfall abweichen; über Anerkennung und Aufenthaltstitel entscheiden die zuständigen Stellen.