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Entsendung

Entsendung: welche Arbeitsbedingungen im Gastland gelten

11. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · FachkraftFlow Redaktion
Kurzantwort

Bei einer Entsendung ins EU- oder EWR-Ausland laufen drei Pflichten nebeneinander. Die A1-Bescheinigung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 klärt die Sozialversicherung, höchstens 24 Monate. Die Meldung im Gastland klärt, dass die Behörde vor Ort davon weiß. Die Entsenderichtlinie klärt, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird.

Die A1-Bescheinigung liegt vor, die Meldung im Gastland ist raus, der Monteur fährt los. Offen bleibt die Frage, die bei einer Kontrolle als Erste kommt: Zu welchen Bedingungen arbeitet dieser Mensch? Die Antwort steht in Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957. Er zählt neun Punkte auf, und dafür gilt das Recht des Arbeitsorts.

Drei Pflichten, die nichts miteinander zu tun haben

Die A1-Bescheinigung beantwortet nur eine von drei Fragen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt ein Entsandter weiterhin dem Recht des Entsendestaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und er keine andere entsandte Person ablöst. Das ist eine Aussage über die Sozialversicherung, mehr nicht. Warum sie schon für einen Tag gilt, steht in A1-Bescheinigung: Pflicht schon bei der eintägigen Dienstreise?.

Daneben liegen zwei weitere Schienen: die Vorabmeldung im Gastland über SIPSI, Limosa-1 oder postedworkers.nl, zusammengestellt in Montage ins Ausland: SIPSI, Limosa und die Gastland-Meldepflichten, und die Entsenderichtlinie. Keine ersetzt eine andere.

Drei Pflichten, drei Rechtsgrundlagen
PflichtRechtsgrundlageBeantwortet
A1-BescheinigungArt. 12 VO (EG) Nr. 883/2004Welches Sozialversicherungsrecht gilt?
Meldung im GastlandRecht des GastlandsWeiß die Behörde davon?
ArbeitsbedingungenArt. 3 Richtlinie 96/71/EG i. d. F. 2018/957Zu welchen Bedingungen?

Die neun Punkte des Art. 3 Abs. 1

Art. 3 Abs. 1 verlangt, dass entsendende Unternehmen ihren Arbeitnehmern auf der Grundlage der Gleichbehandlung die Bedingungen garantieren, die am Ort der Arbeitsleistung festgelegt sind: durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch allgemeinverbindliche Tarifverträge oder Schiedssprüche. Der Katalog umfasst neun Buchstaben.

Was „Entlohnung“ bedeutet, bestimmt das Recht des Gastlands: erfasst sind alle dort zwingend verbindlichen Bestandteile. Buchstabe i erfasst zwei Fälle im Gastland: Fahrten zum und vom regelmäßigen Arbeitsplatz dort und die vorübergehende Entsendung von diesem Arbeitsplatz an einen anderen. Die Anreise aus dem Heimatstaat fällt nicht darunter. Für die Gegenrichtung führt § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AEntG dieselben zwei Fälle auf.

Für die Kalkulation zählt Art. 3 Abs. 7: Entsendungszulagen gelten als Bestandteil der Entlohnung, sofern sie nicht tatsächlich entstandene Kosten erstatten. Ist nicht festgelegt, welcher Teil was ist, gilt die ganze Zulage als Kostenerstattung. Wer sie anrechnen will, legt ihre Bestandteile vorher schriftlich fest.

Günstiger bleibt erlaubt

Art. 3 Abs. 7 stellt klar, dass die Absätze 1 bis 6 günstigeren Arbeitsbedingungen nicht entgegenstehen. Deutsche Betriebe liegen bei der Entlohnung oft darüber und müssen nicht absenken.

§ 2 Abs. 1 AEntG führt für die Gegenrichtung dieselben Punkte auf: Jedes Land hat sein Gegenstück.

Nach zwölf Monaten wird aus neun Punkten fast alles

Der Katalog ist die Grundstufe. Beträgt die tatsächliche Entsendungsdauer mehr als 12 Monate, kommt nach Art. 3 Abs. 1a die zweite: Dann sind zusätzlich sämtliche anwendbaren Arbeitsbedingungen des Gastlands zu garantieren. Ausgenommen bleiben zwei Bereiche: Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags samt Wettbewerbsverboten sowie zusätzliche betriebliche Altersversorgung.

  1. ab Tag 1 Neun Punkte Der Katalog des Art. 3 Abs. 1, Arbeitszeit bis Reisekostenzulage.
  2. nach 12 Monaten Alle übrigen Bedingungen Art. 3 Abs. 1a, ohne Vertragsabschluss, Vertragsende und betriebliche Altersversorgung.
  3. 18 Monate Nur mit begründeter Mitteilung Der Dienstleistungserbringer legt sie vor, dann verlängert das Gastland. Nach Deutschland vor Ablauf der zwölf Monate, § 13b Abs. 2 AEntG.
Zwei Stufen: der Katalog ab Tag 1, das volle Arbeitsrecht ab Monat 13

Die Verlängerung liegt nicht im Ermessen des Gastlands: Liegt die Mitteilung vor, verlängert es. Frist und Form regelt jedes Land selbst. Für Entsendungen nach Deutschland verlangt § 13b Abs. 2 AEntG die Mitteilung vor Ablauf der zwölf Monate, in Textform nach § 126b BGB, in deutscher Sprache und gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung, mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, dem Ort der Beschäftigung im Inland (bei Bauleistungen der Baustelle), den Gründen für die Überschreitung und der zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmenden voraussichtlichen Beschäftigungsdauer im Inland. Die Zollverwaltung bestätigt den Eingang. Wer die Mitteilung erst im 13. Monat abgibt, bekommt die Verlängerung nicht mehr. Und ein Ersatz zählt mit: Führt ein anderer Entsandter die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort aus, gilt die Gesamtdauer.

Die Ausnahmen: acht Tage, ein Monat, geringer Umfang

Nach Art. 3 Abs. 2 gelten die Buchstaben b und c, Mindestjahresurlaub und Entlohnung, nicht für Erstmontage- und Einbauarbeiten. Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Bestandteil eines Liefervertrags, unerlässlich für die Inbetriebnahme der Güter, ausgeführt von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens, Dauer höchstens acht Tage. Fällt eine weg, gilt der volle Katalog.

Für Bauarbeiten gilt die Acht-Tage-Regel nicht

Der Anhang der Richtlinie nimmt Bauarbeiten aus: alle Arbeiten, die der Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, darunter Erdarbeiten, Renovierung, Reparatur und Abbruch.

Für die Montage auf einer Baustelle im Nachbarland bleibt es bei allen neun Punkten ab dem ersten Tag.

Zwei weitere Ausnahmen sind Optionen der Mitgliedstaaten, keine Automatik: Buchstabe c bis zu einem Monat (Art. 3 Abs. 3) und die Buchstaben b und c bei geringem Umfang der Arbeiten (Art. 3 Abs. 5). Beides gilt nur, wo das Gastland davon Gebrauch gemacht hat. Das prüft man vorher nach.

Wo die Sätze stehen und wie eine Montage vorbereitet wird

Lohnsätze einzelner Länder nennt dieser Beitrag bewusst nicht; sie unterscheiden sich nach Land und Branche. Die Richtlinie sagt selbst, wo sie stehen: Nach Art. 3 Abs. 1 veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Arbeitsbedingungen samt den Bestandteilen der Entlohnung auf der einzigen offiziellen nationalen Website nach Art. 5 der Richtlinie 2014/67/EU; die Adressen nennt die Europäische Kommission. Fehlt die Angabe dort, ist das bei der Festlegung von Sanktionen zu berücksichtigen, soweit die Verhältnismäßigkeit es verlangt.

  1. Dauer und Vorgeschichte klären War vorher jemand mit derselben Tätigkeit am selben Ort? Das entscheidet über die Zwölf-Monats-Frist.
  2. Die neun Punkte prüfen Auf der offiziellen Website des Zielstaats nachsehen, Stand mit Datum sichern.
  3. Entlohnung vergleichen Bruttobeträge gegenüberstellen. Die Auslösung zählt nur mit, wenn ihre Bestandteile feststehen.
  4. Mappe packen A1 oder Antragsbestätigung, Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung.
Vier Schritte vor der nächsten Auslandsmontage

Das Entsende-Modul von FachkraftFlow führt diese Fälle je Mitarbeiter, ausgelegt auf die Handwerker-Montage im EU-, EWR- und Schweizer Ausland. Es erinnert an die A1 und führt die Gastland-Meldeverfahren als Länderkarte. Lohnsätze zeigt es bewusst nicht an; maßgeblich ist die amtliche Website des Gastlands. Verfahrenszeiten sind Richtwerte. Ablauf und Pflichtangaben für Frankreich stehen in SIPSI-Meldung Frankreich: Anleitung, Frist, Pflichtangaben.

Häufige Fragen

Welche Arbeitsbedingungen gelten bei einer Entsendung ins EU-Ausland?

Die des Gastlands, und zwar in neun Punkten. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 nennt Arbeitszeit und Ruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Entlohnung einschließlich Überstundensätzen, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsschutz und Hygiene, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung, gestellte Unterkünfte und Reisekostenzulagen.

Reicht die A1-Bescheinigung für eine Montage im Ausland?

Nein. Die A1-Bescheinigung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sagt nur, welches Sozialversicherungsrecht anwendbar bleibt. Zu den Arbeitsbedingungen im Gastland sagt sie nichts, und sie ersetzt nicht die Vorabmeldung, die viele Länder verlangen.

Gilt der Mindestlohn des Gastlands ab dem ersten Tag?

Im Grundsatz ja, denn die Entlohnung steht als Buchstabe c im Katalog des Art. 3 Abs. 1 und kennt keine Wartezeit. Die Ausnahmen sind eng: Bei Erstmontage- und Einbauarbeiten aus einem Liefervertrag kann der Punkt unter weiteren Voraussetzungen entfallen, wenn die Entsendung acht Tage nicht übersteigt; Bauarbeiten sind ausgenommen. Mitgliedstaaten können die Entlohnung bis zu einem Monat unangewendet lassen, müssen aber nicht.

Was passiert nach zwölf Monaten Entsendung?

Dann kommen alle übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu. Art. 3 Abs. 1a der Entsenderichtlinie nimmt zwei Bereiche aus: Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags samt Wettbewerbsverboten sowie zusätzliche betriebliche Altersversorgung. Legt der Dienstleistungserbringer eine begründete Mitteilung vor, verlängert das Gastland den Zeitraum auf 18 Monate. Für Entsendungen nach Deutschland muss diese Mitteilung nach § 13b Abs. 2 AEntG vor Ablauf der zwölf Monate bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eingehen, in Textform und in deutscher Sprache.

Wo finde ich die geltenden Lohnsätze des Gastlands?

Auf der einzigen offiziellen nationalen Website des Gastlands. Art. 3 Abs. 1 der Entsenderichtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, dort die geltenden Arbeitsbedingungen samt den Bestandteilen der Entlohnung zu veröffentlichen; die Adressen nennt die Europäische Kommission.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Bei einer Entsendung ins EU- oder EWR-Ausland laufen drei Pflichten nebeneinander. Die A1-Bescheinigung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 klärt die Sozialversicherung, höchstens 24 Monate. Die Meldung im Gastland klärt, dass die Behörde vor Ort davon weiß. Die Entsenderichtlinie klärt, zu welchen Bedingungen gearbeitet wird.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 zählt neun Punkte auf, für die das Recht des Arbeitsorts gilt: Arbeitszeit und Ruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Entlohnung samt Überstundensätzen, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsschutz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung, gestellte Unterkünfte und Reisekostenzulagen. Nach mehr als 12 Monaten kommen alle übrigen Bedingungen hinzu.

Konkrete Lohnsätze nennt dieser Beitrag nicht, weil sie je Land, Branche und Tarifvertrag verschieden sind. Sie stehen auf der einzigen offiziellen nationalen Website des Gastlands, deren Adressen die Europäische Kommission veröffentlicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er beschreibt den Rahmen der Entsenderichtlinie; maßgeblich sind deren Umsetzung und die Arbeitsbedingungen des jeweiligen Gastlands. Verfahrenszeiten sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen.

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