A1-Bescheinigung: 24 Monate bei wiederkehrenden Montagen
16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · FachkraftFlow RedaktionDie A1-Bescheinigung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat keine untere und eine klare obere Grenze: Sie ist ab dem ersten Tag jeder beruflichen Tätigkeit im EU-, EWR- oder Schweizer Ausland vorgesehen, ohne Bagatellgrenze, und eine Entsendung trägt höchstens 24 Monate. Darüber gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands.
Ihr Monteur fährt nicht einmal nach Lyon, sondern alle drei Wochen für zwei Tage. Der Wartungsvertrag läuft über 26 Monate. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trägt eine Entsendung aber höchstens 24 Monate, und die A1-Pflicht beginnt am ersten Tag, ohne Bagatellgrenze. Wie eine Montagereihe darin geplant wird, und welche frühere Schwelle untergeht.
Was Art. 12 verlangt: ab Tag 1, höchstens 24 Monate
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt die Entsendung. Arbeitet ein Mitarbeiter vorübergehend in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz, bleibt grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Genau das weist die A1-Bescheinigung im Gastland nach. Zwei Zahlen stecken in dieser Vorschrift, und sie werden regelmäßig verwechselt.
Die erste ist keine: Eine untere Grenze gibt es nicht. Die Verordnung kennt keine Bagatellgrenze, also keine Klausel wie „erst ab fünf Tagen“. Auch die Tagesreise braucht die Bescheinigung, wie A1-Bescheinigung: Pflicht schon bei der eintägigen Dienstreise? zeigt.
Die zweite Zahl ist die Obergrenze: 24 Monate. So lange bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Dauert der Einsatz länger, gilt grundsätzlich das Recht des Gastlands. Besondere Vereinbarungen sind möglich, aber kein Selbstläufer.
Ab Tag 1: Die A1-Pflicht gilt für jede berufliche Tätigkeit im EU-, EWR- oder Schweizer Ausland, ohne Bagatellgrenze.
Bis Monat 24: Länger trägt eine Entsendung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht.
Jede Fahrt einzeln oder ein Zeitraum am Stück
Der Alltag im Handwerk ist selten die eine lange Baustelle. Häufiger ist die Serie: zwei Tage Wartung im Werk bei Lyon, drei Wochen später wieder, dazwischen ein Störungseinsatz. Für jede Fahrt gilt die A1-Pflicht ab dem ersten Tag.
Für wiederkehrende Einsätze desselben Mitarbeiters im selben Land lohnt es sich, Zeiträume zu bündeln, statt jede Fahrt einzeln zu beantragen, solange Entsendecharakter und 24-Monats-Grenze gewahrt bleiben. Das spart Anträge und verschiebt zugleich, woran die Dauer gemessen wird.
- Der Nachweis deckt genau die eine Fahrt ab
- Siebzehn Fahrten im Jahr sind siebzehn Anträge
- Eine vorgezogene Fahrt braucht einen eigenen Antrag
- Ein Vorgang deckt die Serie ab, solange die 24 Monate gewahrt bleiben
- Der Zeitraum läuft durch, auch über Wochen ohne Fahrt
- Die Meldung im Gastland bleibt je Einsatz fällig
Was die Bündelung nicht erledigt, ist die Meldung im Gastland. Sie hängt am einzelnen Einsatz: in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Polen vor Arbeitsbeginn, in Italien bis zum Vortag. Welches Land welches Portal führt, steht in SIPSI, Limosa und die Gastland-Meldepflichten.
Zwei Uhren laufen: 24 Monate und zwölf Monate
Die 24 Monate sind die Grenze der Sozialversicherung. Die Arbeitsbedingungen haben eine eigene, frühere. Nach Art. 3 Abs. 1a der Entsenderichtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 kommen bei mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Dauer sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu. Ausgenommen bleiben Abschluss und Beendigung des Arbeitsvertrags samt Wettbewerbsverboten sowie die zusätzliche betriebliche Altersversorgung.
Eine begründete Mitteilung des Dienstleistungserbringers verlängert diesen Grundzeitraum auf 18 Monate. Für Entsendungen nach Deutschland verlangt § 13b Abs. 2 AEntG sie vor Ablauf der zwölf Monate. Wer sie erst im 13. Monat abgibt, bekommt die Verlängerung nicht mehr.
| Schwelle | Norm | Was sich ändert | Was zu tun ist |
|---|---|---|---|
| mehr als 12 Monate | Art. 3 Abs. 1a RL 96/71/EG i. d. F. (EU) 2018/957 | Sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands kommen hinzu | Begründete Mitteilung prüfen |
| 18 Monate | Art. 3 Abs. 1a; nach Deutschland § 13b Abs. 2 AEntG | Grundzeitraum mit begründeter Mitteilung | Nach Deutschland vor Ablauf der zwölf Monate; sonst Frist und Form des Gastlands prüfen |
| mehr als 24 Monate | Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 | Grundsätzlich gilt das Sozialversicherungsrecht des Gastlands | Kürzen, aufteilen oder besondere Vereinbarung klären |
Für eine Montagereihe heißt das: Ein Einsatz über 18 Monate liegt bequem innerhalb der 24 Monate und hat die andere Schwelle längst gerissen. Welche neun Punkte ab Tag 1 gelten, steht in Entsendung: welche Arbeitsbedingungen im Gastland gelten.
Das Ablöseverbot: die Grenze, die kein Kalender zeigt
Art. 12 Abs. 1 trägt die Entsendung nur, sofern diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. Bei einer langen Reihe liegt genau das nahe: Der Monteur ist ausgelastet, ein Kollege übernimmt am selben Ort. Wer damit die 24 Monate streckt, verlässt den Anwendungsbereich.
Bei der Zwölf-Monats-Schwelle wirkt die Ablösung ebenso. Führt ein anderer Entsandter die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort aus, gilt die Gesamtdauer. Zwei Monteure zu je acht Monaten sind dann nicht zweimal acht, sondern sechzehn.
- War am selben Einsatzort zuvor ein anderer Mitarbeiter für dieselbe Aufgabe entsandt?
- Wie lange läuft die Reihe vom ersten bis zum letzten geplanten Tag?
- Bleibt diese Gesamtdauer unter 24 Monaten?
- Überschreitet sie zwölf Monate, und ist die Mitteilung eingeplant?
- Steht für jede Fahrt die Meldung des Gastlands?
Die erste Frage kann keine Software beantworten. Das Ablöseverbot steht in der Checkliste deshalb ohne Status: Die App kennt die Vorgeschichte eines Einsatzortes nicht, und ein grüner Haken wäre eine Entwarnung, die niemand gegeben hat.
Praxisbeispiel: Wartungsvertrag über 26 Monate
Ein Elektrobetrieb schließt einen Wartungsvertrag über 26 Monate, vom 1. März 2026 bis zum 30. April 2028. Der Monteur fährt alle drei Wochen für zwei Tage zum selben Werk.
Als ein Einsatz über diesen Zeitraum lässt sich das im Entsende-Modul nicht anlegen. Die Prüfung lehnt ihn ab und nennt die Grenze: höchstens 24 Monate nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004, also kürzen oder aufteilen. Beim Umtragen gilt dieselbe Prüfung.
Drei Wege stehen offen, und alle drei entscheidet der Betrieb: den Auftrag auf 24 Monate zuschneiden, die Reihe teilen und den Rest gesondert klären, oder mit dem Träger über eine besondere Vereinbarung sprechen. Was nicht trägt, ist der zweite Monteur ab Monat 25.
- Gesamtdauer festlegen Erster und letzter Tag der Reihe, nicht nur die erste Fahrt.
- Vorgeschichte klären War dort zuvor jemand für dieselbe Aufgabe entsandt? Dann greift das Ablöseverbot.
- Zwölf Monate eintragen Darüber kommen die übrigen Arbeitsbedingungen hinzu; Frist und Form der Mitteilung regelt jedes Land selbst.
- A1 und Meldung anstoßen A1 elektronisch über das SV-Meldeportal oder das Entgeltabrechnungsprogramm, meist über das Lohnbüro.
Im Entsende-Modul von FachkraftFlow steht jeder Einsatz als eigener Vorgang je Mitarbeiter, mit Land, Zeitraum und Zweck. Die Checkliste rechnet die Dauer gegen beide Schwellen, nennt das Meldeverfahren des Landes samt Frist und führt eine Abreise-Ampel. Ein Fristenwächter erinnert 14 Tage vor der Abreise an eine fehlende A1 und an die offene Gastland-Meldung. Verschiebt sich die Baustelle, lässt sich der Einsatz umtragen; A1-Stand, Meldestand und Notiz bleiben erhalten.
Häufige Fragen
Wie lange gilt eine A1-Bescheinigung?
Eine Entsendung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trägt höchstens 24 Monate. So lange bescheinigt die A1 das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dauert der Einsatz länger, gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands.
Brauche ich für jede Montage eine neue A1-Bescheinigung?
Nicht zwingend: Bei wiederkehrenden Einsätzen desselben Mitarbeiters im selben Land lassen sich Zeiträume bündeln, solange Entsendecharakter und die 24-Monats-Grenze gewahrt bleiben. Die Meldung im Gastland bleibt davon unberührt und ist meist vor Arbeitsbeginn fällig.
Was passiert nach 24 Monaten Entsendung?
Nach 24 Monaten trägt die Entsendung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr, und es gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands. Besondere Vereinbarungen sind möglich, aber kein Selbstläufer.
Was ist das Ablöseverbot bei der A1-Bescheinigung?
Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trägt die Entsendung nur, sofern die entsandte Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. Wer einen Kollegen für dieselbe Aufgabe an denselben Ort nachschickt, verlängert damit keine Entsendung.
Das Wichtigste in Kürze
Die A1-Bescheinigung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat keine untere und eine klare obere Grenze: Sie ist ab dem ersten Tag jeder beruflichen Tätigkeit im EU-, EWR- oder Schweizer Ausland vorgesehen, ohne Bagatellgrenze, und eine Entsendung trägt höchstens 24 Monate. Darüber gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands.
Bei einer wiederkehrenden Montage laufen zwei Uhren. Die 24 Monate betreffen die Sozialversicherung. Nach Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 kommen schon bei mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Dauer sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu; eine begründete Mitteilung verlängert diesen Grundzeitraum auf 18 Monate.
Das Ablöseverbot begrenzt beide Rechnungen: Ein Kollege, der dieselbe Tätigkeit am selben Ort übernimmt, verlängert keine Entsendung.
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 12: Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmer (24 Monate, Ablöseverbot)
- Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern, konsolidierte Fassung ab 30.07.2020 (Art. 3)
- Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG
- § 13b AEntG: Zusätzliche Arbeitsbedingungen nach zwölf Monaten
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