Entsendung 12 Monate: was dann für Arbeitsbedingungen gilt
28. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · FachkraftFlow RedaktionBei einer Entsendung laufen zwei Schwellen aus zwei verschiedenen Rechtsakten: Nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trägt die Entsendung bei der Sozialversicherung höchstens 24 Monate. Nach Art. 3 Abs. 1a der Entsenderichtlinie kommen bei mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Dauer sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu, ausgenommen Vertragsabschluss, Vertragsende samt Wettbewerbsverboten und zusätzliche betriebliche Altersversorgung.
Wer länger als ein Jahr entsendet, kennt meist nur eine Zahl: die 24 Monate der A1-Bescheinigung. Die Arbeitsbedingungen haben aber eine eigene, frühere Schwelle. Nach mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Entsendungsdauer kommen sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu, geregelt in Art. 3 Abs. 1a der Entsenderichtlinie und nicht in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser Beitrag trennt beide Vorschriften und sagt, was ab Monat 13 auf Ihren Betrieb zukommt.
Zwei Vorschriften, die oft verwechselt werden
Die 24 Monate und die 12 Monate stehen nicht nebeneinander, weil ein Gesetzgeber großzügig sein wollte. Sie stehen in zwei verschiedenen Rechtsakten und regeln zwei verschiedene Dinge. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entscheidet, welches Sozialversicherungsrecht gilt: Ein Entsandter bleibt grundsätzlich bei der deutschen Sozialversicherung, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person keine andere entsandte Person ablöst. Genau das weist die A1-Bescheinigung nach.
Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 entscheidet dagegen, zu welchen Arbeitsbedingungen gearbeitet wird. Dort beginnt die zweite Stufe nach mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Entsendungsdauer. Die A1 sagt nichts zu diesen Bedingungen, und die Entsenderichtlinie sagt nichts zur Sozialversicherung. Wer beides in einen Topf wirft, plant Projekte über ein Jahr mit den Regeln des ersten.
| Frage | Norm | Schwelle | Folge bei Überschreitung |
|---|---|---|---|
| Welches Sozialversicherungsrecht gilt? | Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 | 24 Monate voraussichtliche Dauer | Grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands |
| Zu welchen Arbeitsbedingungen wird gearbeitet? | Art. 3 Abs. 1a RL 96/71/EG i. d. F. (EU) 2018/957 | Mehr als 12 Monate tatsächliche Dauer | Sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands kommen hinzu |
| Kann die Arbeitsbedingungsstufe verlängert werden? | Art. 3 Abs. 1a RL 96/71/EG; nach Deutschland § 13b AEntG | 18 Monate mit begründeter Mitteilung | Ohne rechtzeitige Mitteilung gilt die volle Stufe ab Monat 13 |
Die Kalkulation eines Einsatzes muss beide Rechnungen führen. Ein Projekt über 16 Monate liegt bequem innerhalb der 24 Monate und hat die teurere der beiden Schwellen längst überschritten: Ab Monat 13 gilt das Arbeitsrecht des Gastlands, während die deutsche Sozialversicherung unverändert weiterläuft.
Wer betroffen ist
Die Zwölf-Monats-Schwelle trifft jeden Entsendeeinsatz mit einer tatsächlichen Dauer über einem Jahr. In der Praxis sind das vor allem:
- Bauleistungen und Montagen mit langem Lauf, etwa Schlüsselfertigprojekte oder Anlagenbau, die über ein einzelnes Jahr hinausgehen.
- Wartungs- und Instandhaltungsverträge, bei denen ein Mitarbeiter über Monate oder Jahre regelmäßig an denselben Standort fährt.
- Betriebshilfe und Übernahme ganzer Arbeitsplätze, etwa wenn ein Werkzeugbau für eine Fertigungslinie im Ausland dauerhaft zuständig ist.
- Einsätze mit Personalwechsel am selben Ort: Ersetzt ein Unternehmen einen Entsandten durch einen anderen Entsandten, der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, gilt für die Zwölf-Monats-Frage die Gesamtdauer aller Entsendezeiten. Zwei Monteure zu je acht Monaten sind dann nicht zweimal acht, sondern sechzehn.
Nicht betroffen sind Einsätze bis zwölf Monate. Dort gilt vom ersten Tag an der Katalog des Art. 3 Abs. 1, Arbeitszeit und Ruhezeiten über Entlohnung bis zu Unterkünften und Reisekostenzulagen. Was dieser Katalog im Einzelnen verlangt, steht in Entsendung: welche Arbeitsbedingungen im Gastland gelten. Auch die 24-Monats-Grenze der A1 selbst ist ein eigenes Thema, aufgebrochen in A1-Bescheinigung: 24 Monate bei wiederkehrenden Montagen.
Was ab Monat 13 auf den Betrieb zukommt
Übersteigt die tatsächliche Entsendungsdauer zwölf Monate, garantiert das Unternehmen dem Entsandten zusätzlich zum Katalog des Art. 3 Abs. 1 sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlands. Festgelegt sind sie dort durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche. Entscheidend: Das gilt unabhängig davon, welchem Recht der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters untersteht. Der Vertrag bleibt deutsch, die Bedingungen am Arbeitsort werden gastländisch.
Zwei Bereiche nimmt die Vorschrift ausdrücklich heraus:
- Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote.
- Zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme.
Alles andere fällt hinein: tarifvertragliche Regelungen, Zuschläge, Sonderzahlungen und Fürsorgepflichten des Gastlands, soweit sie dort zwingend vorgeschrieben sind. Konkrete Lohnsätze nennt dieser Beitrag nicht, sie unterscheiden sich nach Land und Branche. Maßgeblich ist die einzige offizielle nationale Website des Gastlands, auf der jeder Mitgliedstaat die geltenden Bedingungen samt den Bestandteilen der Entlohnung zu veröffentlichen hat; die Adressen stellt die Europäische Kommission bereit.
Die zweite Stufe ändert die Kosten eines Einsatzes, nicht nur seine Fristen. Wer ein Projekt über zwölf Monate kalkuliert, braucht die Arbeitsbedingungen des Gastlands vor Vertragsannahme im Angebot, nicht nach Vertragsabschluss aus der Erfahrung.
Ein Einsatz über 13 bis 18 Monate ohne Mitteilung ist nicht grau, sondern voll auf Stufe zwei.
Fristen und Ablauf der zwei Stufen
Der Grundzeitraum der Arbeitsbedingungen beträgt zwölf Monate. Er lässt sich verlängern: Legt der Dienstleistungserbringer eine mit einer Begründung versehene Mitteilung vor, verlängert der Mitgliedstaat den Zeitraum auf 18 Monate. Die Frist und Form dafür regelt jedes Land selbst. Für Entsendungen nach Deutschland schreibt § 13b Abs. 2 AEntG vor: Die Mitteilung muss vor Ablauf der zwölf Monate in Textform nach § 126b BGB, in deutscher Sprache, gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eingehen. Sie trägt Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Arbeitnehmer, den Ort der Beschäftigung (bei Bauleistungen die Baustelle), die Gründe für die Überschreitung und die voraussichtliche Beschäftigungsdauer. Die Behörde bestätigt den Eingang.
- ab Tag 1 Katalog des Gastlands Die neun Punkte des Art. 3 Abs. 1, von der Höchstarbeitszeit bis zu den Reisekostenzulagen. Die deutsche Sozialversicherung läuft über die A1 weiter.
- bis Monat 12 Mitteilung einreichen Nach Deutschland nach § 13b Abs. 2 AEntG: vor Ablauf der zwölf Monate, in Textform, in deutscher Sprache, bei der Zollverwaltung. Ins Ausland nach Frist und Form des Gastlands.
- ab Monat 13 Volle Arbeitsbedingungen Ohne rechtzeitige Mitteilung kommen sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu. Ausgenommen bleiben nur Vertragsabschluss und Beendigung samt Wettbewerbsverboten sowie zusätzliche betriebliche Altersversorgung.
- bis Monat 18 Verlängerter Grundzeitraum Mit begründeter Mitteilung bleibt es bis hierhin bei Katalog plus Gastlandbedingungen des Grundzeitraums.
- Monat 24 Ende der Entsendung Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 trägt die Entsendung höchstens 24 Monate. Darüber gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Gastlands.
Beide Uhren laufen unabhängig voneinander. Ein Einsatz kann also bei der Sozialversicherung noch sauber als Entsendung laufen und bei den Arbeitsbedingungen längst auf Stufe zwei stehen. Und umgekehrt schützt eine rechtzeitige Mitteilung nur die Arbeitsbedingungen, nicht die 24 Monate der A1.
Praxisbeispiel: Instandhalter für 16 Monate in die Niederlande
Ein Maschinenbau-Betrieb übernimmt die Instandhaltung einer Produktionslinie in den Niederlande für sechzehn Monate, ein eigener Techniker vor Ort. Die A1 deckt die Sozialversicherung: 16 Monate liegen unter 24, die deutschen Abgaben laufen weiter. Bei den Arbeitsbedingungen steht der Vertrag aber vor einer Entscheidung: Meldet der Betrieb rechtzeitig eine begründete Mitteilung nach den niederländischen Regeln, bleibt es bis Monat 18 beim Katalog. Lässt er das aus, gelten ab Monat 13 sämtliche niederländischen Arbeitsbedingungen, tarifvertragliche eingeschlossen.
Vor Vertragsunterschrift steht deshalb eine Doppelprüfung auf der Liste: die Dauer gegen die 24 Monate und die 12-Monats-Schwelle gegen die Mitteilung. Genau diese Trennung trägt das Entsende-Modul von FachkraftFlow. Die Checkliste rechnet jeden Einsatz gegen beide Schwellen und meldet sie getrennt: die Dauer mit der 24-Monats-Grenze nach Art. 12 und die Arbeitsbedingungen mit der Zwölf-Monats-Schwelle nach Art. 3 Abs. 1a, samt Hinweis auf die Mitteilung. Ein Einsatz über 24 Monate lässt sich gar nicht erst anlegen, die Prüfung lehnt ihn mit der Fundstelle ab. Ein Fristenwächter erinnert 14 Tage vor der Abreise an die fehlende A1 und an die offene Meldung des Gastlands. Verschiebt sich das Projekt, trägt sich der Einsatz um, A1-Stand, Meldestand und Notiz bleiben erhalten.
Der Prüfpunkt zum Ablöseverbot bleibt bewusst ohne Ampel: Die App kennt die Vorgeschichte eines Einsatzortes nicht. Ob Ihr Techniker einen früheren Entsandten mit gleicher Tätigkeit ablöst, beantworten nur Sie, und diese eine Frage entscheidet mit über beide Schwellen.
Häufige Fragen
Was gilt nach 12 Monaten Entsendung?
Dann kommen sämtliche übrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlands hinzu. Nach Art. 3 Abs. 1a der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 gelten für den Entsandten ab diesem Zeitpunkt alle zwingenden Bedingungen des Gastlands, ausgenommen Verfahren und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags samt Wettbewerbsverboten sowie zusätzliche betriebliche Altersversorgung.
Sind die 24 Monate der A1 auch die Grenze für die Arbeitsbedingungen?
Nein. Die 24 Monate aus Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffen allein die Sozialversicherung. Für die Arbeitsbedingungen gilt eine eigene Schwelle: Nach mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Entsendungsdauer kommen nach Art. 3 Abs. 1a der Entsenderichtlinie sämtliche übrigen Bedingungen des Gastlands hinzu, mit oder ohne A1.
Kann man die zwölf Monate bei einer Entsendung verlängern?
Ja, auf 18 Monate. Voraussetzung ist eine mit einer Begründung versehene Mitteilung des Dienstleistungserbringers, dann verlängert der Gaststaat den Grundzeitraum. Bei Entsendungen nach Deutschland muss die Mitteilung nach § 13b Abs. 2 AEntG vor Ablauf der zwölf Monate in Textform, in deutscher Sprache, bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eingehen. Für Entsendungen aus Deutschland ins Ausland regeln Frist und Form das jeweilige Gastland.
Beginnt die Entsendungsdauer neu, wenn ein anderer Mitarbeiter übernimmt?
Nein. Ersetzt ein Unternehmen einen Entsandten durch einen anderen Entsandten, der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt, zählt für die Zwölf-Monats-Frage die Gesamtdauer aller Entsendezeiten. Auch für die 24 Monate der A1 gilt ein Ablöseverbot: Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trägt die Entsendung nur, sofern die Person keine andere entsandte Person ablöst.
Das Wichtigste in Kürze
Bei einer Entsendung laufen zwei Schwellen aus zwei verschiedenen Rechtsakten: Nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 trägt die Entsendung bei der Sozialversicherung höchstens 24 Monate. Nach Art. 3 Abs. 1a der Entsenderichtlinie kommen bei mehr als zwölf Monaten tatsächlicher Dauer sämtliche übrigen Arbeitsbedingungen des Gastlands hinzu, ausgenommen Vertragsabschluss, Vertragsende samt Wettbewerbsverboten und zusätzliche betriebliche Altersversorgung.
Die zwölf Monate lassen sich mit einer begründeten Mitteilung auf 18 Monate verlängern. Bei Entsendungen nach Deutschland muss sie nach § 13b Abs. 2 AEntG vor Ablauf der zwölf Monage in Textform bei der Zollverwaltung eingehen. Wer sie erst im 13. Monat nachholt, bekommt die Verlängerung nicht mehr und arbeitet ab Monat 13 mit dem vollen Arbeitsrecht des Gastlands.
Prüfen Sie vor Vertragsannahme beide Dauern: die des Projekts gegen die 24 Monate und die Mitteilung gegen die 12-Monats-Schwelle. Und klären Sie vorher, ob an dem Einsatzort schon jemand mit derselben Tätigkeit entsandt war, denn dann zählt die Gesamtdauer, nicht die Ihres Mitarbeiters.
- Richtlinie 96/71/EG, konsolidierte Fassung ab 30.07.2020 (Art. 3 Abs. 1a: 12 Monate, Ausnahmen, 18 Monate, Gesamtdauer)
- Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, konsolidierte Fassung (Art. 12: 24 Monate, Ablöseverbot)
- § 13b AEntG: Zusätzliche Arbeitsbedingungen nach zwölf Monaten, Mitteilung
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