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SIPSI-Meldung Frankreich: Anleitung, Frist, Pflichtangaben

Entsendung · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · FachkraftFlow Redaktion

Der Monteur fährt Montag nach Lyon, der Auftraggeber verlangt bis Freitag „die SIPSI", und im Portal stehen Felder, die im deutschen Personalbogen nicht vorkommen: Stundensatz, Vertreter in Frankreich, SIRET. Diese Anleitung zeigt, was Art. L. 1262-2-1 Code du travail verlangt, welche Felder Art. R. 1263-3 vorschreibt und wer ausnahmsweise nicht melden muss.

Was die SIPSI-Meldung verlangt

Rechtsgrundlage ist Art. L. 1262-2-1 Code du travail. Absatz I verpflichtet jeden außerhalb Frankreichs ansässigen Arbeitgeber, der nach Art. L. 1262-1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder nach Art. L. 1262-2 entsendet, vor der Entsendung eine Meldung an die Arbeitsinspektion des Ortes zu richten, an dem die Leistung beginnt. Absatz II verlangt zusätzlich einen Vertreter auf französischem Staatsgebiet, der während der Leistungsdauer die Verbindung zu den Kontrollbeamten hält.

Das Wie regelt Art. R. 1263-5: in französischer Sprache, vor Beginn der Entsendung, über den Teledienst SIPSI des Arbeitsministeriums. Wird die Entsendung abgesagt, ist sie zu stornieren, ändern sich die gemeldeten Daten, ist sie zu ändern.

Die Meldung ist keine Genehmigung

Art. L. 1262-2-1 III sagt es ausdrücklich: Die Erfüllung der Pflichten aus Absatz I und II lässt keinen Schluss auf die Rechtmäßigkeit der Entsendung zu.

Sie erfüllt eine Formpflicht, nicht mehr.

Wer melden muss, und wer ausnahmsweise nicht

Art. L. 1262-1 kennt drei Fallgruppen. Art. L. 1262-2-1 I nennt nur zwei davon:

Daneben steht eine Befreiung: Art. L. 1262-6 stellt Leistungen kurzer Dauer und punktuelle Veranstaltungen von den Pflichten des Art. L. 1262-2-1 I und II frei, wenn die Tätigkeit auf einer Liste des Arbeitsministeriums steht, die je Tätigkeit eine Höchstdauer nennt. Für die Handwerkermontage greift das nicht.

Die Gegenseite hat eine eigene Pflicht. Nach Art. L. 1262-4-1 I prüft der Auftraggeber vor Beginn, ob gemeldet und ein Vertreter benannt wurde. Ohne Kopie der Meldung muss er binnen 48 Stunden nach Beginn der Entsendung selbst melden. Deshalb fragt der Kunde so hartnäckig: Art. R. 1263-12 verlangt von ihm die Empfangsbestätigung der SIPSI-Meldung und eine Ehrenerklärung über bezahlte Geldbußen.

Die Anleitung: sechs Schritte durch SIPSI

  1. Unternehmensdaten sammeln Firma, Anschrift, E-Mail, Telefon, Rechtsform, USt-IdNr. und die Personalien der Geschäftsführung (Art. R. 1263-3 Nr. 1).
  2. Einsatz beschreiben Alle aufeinanderfolgenden Einsatzorte, Beginn und voraussichtliches Ende, Haupttätigkeit sowie Auftraggeber mit USt-IdNr. (Nr. 2).
  3. Vertreter benennen Mit E-Mail und Telefon, dazu der Ort in Frankreich, an dem die Unterlagen liegen (Nr. 6).
  4. Beschäftigte einzeln erfassen Personalien, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Qualifikation, Tätigkeit und der Stundensatz in Frankreich, nötigenfalls in Euro (Nr. 3).
  5. Sozialversicherung angeben Der zuständige Staat und, wenn das nicht Frankreich ist, der Hinweis auf den beantragten Vordruck (Nr. 5).
  6. Absenden und Bestätigung sichern Französisch, vor Beginn der Entsendung (Art. R. 1263-5). Die Empfangsbestätigung gehört zur Baustellenmappe.
Von den Unternehmensdaten bis zur Empfangsbestätigung

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Stundensatz. Frankreich fragt ihn ab, weil Art. L. 1262-4 I Gleichbehandlung mit den ortsansässigen Betrieben derselben Branche verlangt, unter anderem bei Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Arbeitsschutz.

Fristen, die neben der Meldung laufen

  1. vor der Abreise A1-Bescheinigung Pflicht ab Tag 1, ohne Bagatellgrenze, höchstens 24 Monate (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004).
  2. vor Beginn SIPSI-Meldung und Vertreter Art. L. 1262-2-1 I und II, Art. R. 1263-5. Bei Absage stornieren, bei neuen Daten ändern.
  3. vor der Entsendung Carte BTP bei Bauarbeiten Je Beschäftigtem ohne gültige Karte eine Meldung an CIBTP France (Art. R. 8293-2).
  4. 48 Stunden danach Ersatzmeldung des Auftraggebers Ohne Kopie der Meldung meldet der Auftraggeber selbst (Art. L. 1262-4-1 I).
  5. ab dem 13. Monat Volles französisches Arbeitsrecht Mit den Ausnahmen des Art. L. 1262-4 II; auf begründete Meldung vor Ablauf höchstens sechs weitere Monate.
Vier Fristen rund um einen Einsatz in Frankreich

Die Zwölf-Monats-Grenze hat eine Falle: Wird ein Entsandter auf demselben Arbeitsplatz ersetzt, zählen die Zeiten zusammen (Art. L. 1262-4 II). Warum die A1 schon bei einer Tagesreise fällig wird, steht in A1-Bescheinigung bei der eintägigen Dienstreise; die Portale der übrigen Einsatzländer sammelt Montage ins Ausland: SIPSI, Limosa und die Gastland-Meldepflichten.

Pflicht, Empfehlung, Praxis

Was Pflicht ist, was Empfehlung, geordnet nach Fundstelle:

Was das französische Recht verlangt, und was nur Praxis ist
PunktEinordnungFundstelle
Meldung vor Beginn, auf Französisch, über SIPSIPflichtArt. L. 1262-2-1 I, Art. R. 1263-5
Vertreter in Frankreich für die LeistungsdauerPflichtArt. L. 1262-2-1 II
Stornieren bei Absage, Ändern bei neuen DatenPflichtArt. R. 1263-5
Unterlagen am Arbeitsort, Vorlage ohne VerzugPflichtArt. R. 1263-1
Lohnabrechnungen ab einem Monat Dauer, darunter Nachweis der MindestvergütungPflicht, gestuftArt. R. 1263-1 II Nr. 4 und 5
Carte BTP bei Bau- und TiefbauarbeitenPflicht, branchenbezogenArt. L. 8291-1, Art. R. 8293-2
Meldung Tage im Voraus statt am VortagEmpfehlungkein Rechtssatz

Zum Bußgeldrahmen, als Rahmen und nicht als Drohung: Ein Verstoß gegen Art. L. 1262-2-1 ist nach Art. L. 1264-1 eine Verwaltungsgeldbuße nach Art. L. 1264-3. Sie beträgt höchstens 4.000 Euro je entsandtem Beschäftigten, höchstens 8.000 Euro bei Wiederholung binnen zwei Jahren ab Zustellung der ersten Geldbuße, insgesamt höchstens 500.000 Euro. Die Behörde berücksichtigt Umstände, Schwere, Verhalten einschließlich Gutgläubigkeit sowie Mittel und Lasten.

Praxisbeispiel: vier Monteure, drei Tage Baustelle Lyon

Ein Elektrobetrieb schickt vier Monteure für drei Tage nach Lyon: der Regelfall des Art. L. 1262-1 Nr. 1. Also melden.

Die Rechnung, die den Aufwand relativiert: Für vier Beschäftigte steht ein Rahmen von höchstens 4.000 Euro je Person im Raum, rechnerisch bis zu 16.000 Euro. Weil der Einsatz unter einem Monat liegt, verlangt Art. R. 1263-1 II Nr. 5 keine vollständigen Lohnabrechnungen, sondern jedes Dokument, das die Mindestvergütung belegt. Die Stundenaufzeichnung nach Nr. 7 ist trotzdem fällig, vorgelegt wird auf Französisch (Art. L. 1263-7).

Im Entsende-Modul von FachkraftFlow legen Sie den Einsatz einmal an: Mitarbeiter, Land, Zeitraum. Daraus entsteht eine Checkliste mit dem A1-Status von „offen" über „beantragt" bis „vorhanden", dem Meldeverfahren des Gastlands samt Portal-Link und Frist sowie den mitzuführenden Dokumenten. Eine Abreise-Ampel schlägt an, wenn der Termin näher rückt und die A1 offen ist. Die Meldung selbst geben Sie in SIPSI ab: FachkraftFlow reicht nichts für Sie ein, sondern hält den Stand fest, den Sie bei einer Kontrolle belegen müssen.

Häufige Fragen

Bis wann muss die SIPSI-Meldung abgegeben sein?

Vor Beginn der Entsendung. Art. L. 1262-2-1 I Code du travail verlangt die Meldung vor dem Beginn, Art. R. 1263-5 präzisiert: in französischer Sprache und über den Teledienst SIPSI. Eine Karenzzeit nennt das Gesetz nicht.

Brauche ich für Frankreich einen Vertreter vor Ort?

Ja. Art. L. 1262-2-1 II verpflichtet den entsendenden Arbeitgeber, für die Dauer der Leistung einen Vertreter des Unternehmens auf französischem Staatsgebiet zu benennen, der die Verbindung zu den Kontrollbeamten hält. Ist der Vertreter weder die Geschäftsführung vor Ort noch ein entsandter Beschäftigter noch der Kunde, verlangt Art. R. 1263-3 Nr. 6 zusätzlich dessen SIRET-Nummer.

Ersetzt die A1-Bescheinigung die SIPSI-Meldung?

Nein, beide sind nebeneinander fällig. Die A1-Bescheinigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 klärt das anwendbare Sozialversicherungsrecht, die SIPSI-Meldung ist eine arbeitsrechtliche Vorabmeldung nach Art. L. 1262-2-1 Code du travail. Das Meldeformular fragt nach dem zuständigen Sozialversicherungsstaat und, wenn das nicht Frankreich ist, nach dem beantragten Vordruck (Art. R. 1263-3 Nr. 5).

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die SIPSI-Meldung fehlt?

Das französische Recht nennt einen Höchstrahmen, keinen festen Betrag: höchstens 4.000 Euro je entsandtem Beschäftigten, höchstens 8.000 Euro bei Wiederholung binnen zwei Jahren ab Zustellung der ersten Geldbuße, insgesamt höchstens 500.000 Euro (Art. L. 1264-1 in Verbindung mit Art. L. 1264-3 Code du travail).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die SIPSI-Meldung ist die französische Vorabmeldung für entsandte Beschäftigte. Sie ist vor Beginn der Entsendung in französischer Sprache über den Teledienst SIPSI abzugeben (Art. L. 1262-2-1 I, Art. R. 1263-5 Code du travail), und mit ihr ist ein Vertreter in Frankreich zu benennen (Absatz II). Die Pflichtfelder stehen in Art. R. 1263-3: Unternehmen, Einsatzorte, Auftraggeber, je Beschäftigtem Personalien und Stundensatz, Sozialversicherungsstaat und Vertreter.

Regelmäßig übersehen: Bei Absage ist die Meldung zu stornieren, bei geänderten Daten zu ändern. Bei Bauarbeiten kommt vor der Entsendung die Meldung an CIBTP France für die Carte BTP dazu (Art. R. 8293-2). Der Rahmen von höchstens 4.000 Euro (Art. L. 1264-3) gilt je Beschäftigtem, nicht je Baustelle. Die A1-Bescheinigung läuft daneben und ersetzt die Meldung nicht.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist das französische Recht in seiner jeweils geltenden Fassung; die zitierten Artikel des Code du travail sind nach dem amtlichen Stand vom 5. August 2026 wiedergegeben. FachkraftFlow gibt keine Meldung für Sie ab, sondern dokumentiert Fristen und Status.

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