Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Ihre Pflichten
9. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · FachkraftFlow RedaktionDie Zustimmung läuft zwischen Behörden, die Zulieferpflicht liegt beim Betrieb. § 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt Auskünfte zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zur Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis, bei Saisonbeschäftigung zusätzlich zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe. Auf Aufforderung ist sie innerhalb eines Monats zu erteilen, auch für längst beendete Beschäftigungsverhältnisse.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beantragen Sie nicht, und entschieden wird sie ohne Sie. Trotzdem hängt sie an Angaben, die nur Ihr Betrieb liefern kann. Dieser Beitrag sortiert, welche Auskünfte das Aufenthaltsgesetz vom Arbeitgeber verlangt, welche Fristen daran hängen und was eine verspätete Auskunft kostet.
- Was die Zustimmung ist und wann sie entfällt
- Welche Auskünfte der Betrieb schuldet
- Vergleichbare Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
- Die Fristen: eine Woche, zwei Wochen, ein Monat
- Pflicht, Rahmen, Praxis: was aus einer falschen Auskunft folgt
- Praxisbeispiel: zwei Wochen, die niemand nutzt
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was die Zustimmung ist und wann sie entfällt
§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt den Grundsatz auf: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Es sei denn, sie ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich.
Diese Ausnahme ist kein Randfall, aber auch kein Freibrief. Ohne Zustimmung wird die Blaue Karte EU nach § 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung erteilt, für eine ihrer Qualifikation angemessene inländische Beschäftigung, ab 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und ohne Ablehnungsgrund nach § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG.
Die übrigen Wege zur Blauen Karte EU laufen mit Zustimmung: die abgesenkte Schwelle von 45,3 Prozent für bestimmte Berufsgruppen und frische Hochschulabschlüsse (§ 18g Abs. 1 Satz 2) und der Weg über Berufserfahrung statt Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 2). Wer ein IT-Profil dort einsortiert, plant die Zustimmung besser gleich mit ein; der Vergleich steht in Blue Card oder Fachkräfteverfahren.
Die Zustimmung läuft zwischen zwei Behörden: Die Bundesagentur teilt sie der zuständigen Stelle mit, ebenso die Versagung nach § 40 AufenthG, den Widerruf nach § 41 AufenthG und die Rücknahme (§ 36 Abs. 1 BeschV).
Ihr Betrieb bekommt darüber keinen Bescheid. Er liefert die Grundlage: die Auskünfte nach § 39 Abs. 4 AufenthG.
Welche Auskünfte der Betrieb schuldet
Was der Arbeitgeber liefern muss, zählt § 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf. Für die Erteilung der Zustimmung oder der Arbeitserlaubnis hat er der Bundesagentur Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis zu erteilen, insbesondere zu diesen Punkten:
- Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen,
- die Sozialversicherungspflicht,
- das Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis,
- bei Saisonbeschäftigung zusätzlich Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe.
Satz 2 setzt die Frist: Auf Aufforderung hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, die Auskunft innerhalb eines Monats zu erteilen. Zwei Wendungen darin werden überlesen. Beschäftigt hat: Die Pflicht endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis. Und innerhalb eines Monats: Das ist eine Frist, keine Bearbeitungsempfehlung.
Vergleichbare Arbeitsbedingungen und die Vorrangprüfung
Ein Kriterium steht in jedem Zustimmungsweg vorn: Der Ausländer darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gleichlautend steht das in § 39 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3a AufenthG. Deshalb fragt die Bundesagentur nach Entgelt und Arbeitszeit.
| Konstellation | Norm (AufenthG) | Zusätzlich geprüft |
|---|---|---|
| Fachkraft nach § 18a oder § 18b, Blaue Karte EU nach § 18g Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 | § 39 Abs. 2 | angemessene Beschäftigung, inländisches Arbeitsverhältnis |
| Beschäftigung ohne Fachkraftqualifikation, etwa nach § 16d Abs. 3 | § 39 Abs. 3 | Vorrangprüfung, soweit vorgesehen |
| qualifizierte Beschäftigung nach § 20a Abs. 5 Satz 2 | § 39 Abs. 3a | nichts darüber hinaus |
| Globalzustimmung für einzelne Berufe | § 39 Abs. 2a | vorab getroffene Feststellung der Bundesagentur |
Die Vorrangprüfung ist der Punkt, an dem Erwartung und Gesetzeslage auseinanderlaufen. Für die Zustimmung nach § 39 Abs. 2 AufenthG bestimmt Satz 2: Sie wird ohne Vorrangprüfung erteilt, es sei denn, die Beschäftigungsverordnung bestimmt etwas anderes.
Die Fristen: eine Woche, zwei Wochen, ein Monat
§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV enthält die Frist, die Betrieben am meisten hilft und am wenigsten bekannt ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur der zuständigen Stelle nicht binnen zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die Informationen nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.
- Tag 0 Zustimmungsanfrage geht ein Die zuständige Stelle übermittelt sie an die Bundesagentur.
- Nach 1 Woche verkürzte Frist In den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV).
- Nach 2 Wochen Frist im Regelfall Ohne Mitteilung an die zuständige Stelle gilt die Zustimmung als erteilt.
Die verkürzte Woche gilt beim Arbeitsplatzwechsel mit Blauer Karte EU und im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die Monatsfrist gehört nicht auf denselben Zeitstrahl: Sie beginnt nach § 39 Abs. 4 Satz 2 AufenthG mit der Aufforderung an den Arbeitgeber, nicht mit der Zustimmungsanfrage.
Ausgelöst wird die Ausnahme von der Behörde, nicht vom Betrieb. Die Fiktion entfällt erst, wenn die Bundesagentur innerhalb der Frist die Mitteilung an die zuständige Stelle macht. Die beiden Gründe dafür sitzen an verschiedenen Stellen: Der erste betrifft die Zustimmungsanfrage, die die zuständige Stelle übermittelt, der zweite Ihre Auskunft. Wer sie liegen lässt, liefert den Anlass für die Mitteilung und verliert die Fiktion, sobald sie ergeht.
Pflicht, Rahmen, Praxis: was aus einer falschen Auskunft folgt
Der Bußgeldrahmen steht nicht im Aufenthaltsgesetz, sondern im Sozialgesetzbuch. Nach § 404 Abs. 2 Nr. 28 SGB III handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Auskunft nicht richtig erteilt; Nr. 29 erfasst die verspätete oder unvollständige Auskunft nach Satz 2. Der Rahmen nach § 404 Abs. 3 SGB III reicht bis dreißigtausend Euro, ein Höchstbetrag.
- Auskünfte nach § 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
- Auskunft auf Aufforderung binnen eines Monats
- keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen
- Entgelt und Arbeitszeit vorab festzurren
- eine benannte Person für Rückfragen
- Kopie der Auskunft in der Fallakte
Daneben stehen Folgen, die den Fall selbst treffen. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kann die Zustimmung versagt werden, wenn der Arbeitgeber seinen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. § 41 AufenthG lässt den Widerruf zu, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.
Der Ausschluss von Zustimmungen für bis zu fünf Jahre setzt Schwereres voraus. § 36 Abs. 4 BeschV zählt fünf Gründe auf, darunter wiederholt ungünstigere Arbeitsbedingungen, schwerwiegende Verstöße gegen sozialversicherungs-, steuer- oder arbeitsrechtliche Pflichten und rechtskräftige Bußen wegen Schwarzarbeit oder unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung. Eine unrichtige oder verspätete Auskunft steht nicht darunter.
Praxisbeispiel: zwei Wochen, die niemand nutzt
Ein Pflegedienst stellt eine Pflegefachfrau von den Philippinen über die Anerkennungspartnerschaft ein, den Weg beschreibt Anerkennungspartnerschaft in der Pflege. Vertrag unterschrieben, Dossier bei der Auslandsvertretung, Zustimmungsanfrage unterwegs. Zwei Wochen später hat sich bei ihm niemand gemeldet, und der Betrieb hält das für ein gutes Zeichen.
Tatsächlich hatte die Bundesagentur acht Tage zuvor um Angaben zur Arbeitszeit gebeten; der Brief lag in der Poststelle. Damit liefert der Betrieb genau den Grund, aus dem die Bundesagentur der zuständigen Stelle die fehlende Auskunft melden kann. Tut sie das rechtzeitig, ist die Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV weg und der Vorgang wartet weiter. Drei Routinen verhindern das:
- Auskunftsdaten vor der Anfrage sammeln Die Punkte aus § 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG an einer Stelle.
- Einen Posteingang benennen Die Monatsfrist läuft auch, wenn der Brief im Haus liegen bleibt.
- Den Tag der Zustimmungsanfrage notieren Ab ihm zählen die zwei Wochen, im Fall des § 81a AufenthG eine.
Dafür ist FachkraftFlow gebaut: pro Fachkraft ein Fall mit Route, Dokumentenliste und Zeitachse zum Abhaken. In der Pflegeroute steht neben dem Arbeitsvertrag die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit den Angaben aus § 39 Abs. 4 AufenthG. Welche Pflichten nach der Einreise folgen, steht in Onboarding ausländischer Fachkräfte: die ersten 30 Tage. Die Software ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Brauche ich für jede ausländische Fachkraft die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Nein. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung nur voraus, soweit sie nicht kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung entbehrlich ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Ist die Blaue Karte EU immer zustimmungsfrei?
Nein, nur der Weg über § 18g Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Er verlangt eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung, eine ihrer Qualifikation angemessene inländische Beschäftigung, mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und keinen Ablehnungsgrund nach § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG. Die abgesenkte Schwelle nach § 18g Abs. 1 Satz 2 und der Weg über Berufserfahrung nach § 18g Abs. 2 laufen mit Zustimmung.
Welche Auskünfte muss ein Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit geben?
Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den Arbeitszeiten und zu sonstigen Arbeitsbedingungen, zur Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis (§ 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Bei einer Saisonbeschäftigung kommen Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe hinzu.
Wie lange dauert die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Eine feste Bearbeitungszeit nennt das Recht nicht, wohl aber eine Fiktion: Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Bundesagentur der zuständigen Stelle nicht binnen zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die Informationen nicht ausreichen oder der Arbeitgeber die Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. In den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG ist es eine Woche.
Muss ich auch Auskunft geben, wenn die Fachkraft nicht mehr bei mir arbeitet?
Ja. § 39 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verpflichtet ausdrücklich den Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat. Die Auskunft ist auf Aufforderung innerhalb eines Monats zu erteilen; das Ende des Arbeitsverhältnisses beendet die Pflicht nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Zustimmung läuft zwischen Behörden, die Zulieferpflicht liegt beim Betrieb. § 39 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt Auskünfte zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zur Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis, bei Saisonbeschäftigung zusätzlich zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe. Auf Aufforderung ist sie innerhalb eines Monats zu erteilen, auch für längst beendete Beschäftigungsverhältnisse.
An dieser Lieferung hängt die Frist, die für Sie arbeitet. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Bundesagentur der zuständigen Stelle nicht binnen zwei Wochen mitteilt, dass die übermittelten Informationen nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat; in den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG binnen einer Woche. Nur der zweite Grund liegt in Ihrer Hand, denn die Zustimmungsanfrage übermittelt die zuständige Stelle. Wer die Auskunft liegen lässt, liefert den Anlass für die Mitteilung und riskiert daneben ein Bußgeld; der Rahmen des § 404 Abs. 3 SGB III reicht für die Fälle des Absatzes 2 Nr. 28 und 29 bis dreißigtausend Euro.
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