Onboarding ausländischer Fachkräfte: die ersten 30 Tage
Praxis · 4. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · FachkraftFlow RedaktionWenn das Visum da ist, gilt der Fall im Betrieb meist als erledigt. Tatsächlich beginnt danach die dichteste Frist-Phase: Prüfpflichten vor dem ersten Dienstplan, ein dreistufiger Nachweis nach dem Nachweisgesetz, Meldungen an mehrere Stellen. Dieser Beitrag sortiert, was in den ersten 30 Tagen Rechtspflicht ist, wer sie schuldet — und was reine Empfehlung ist.
Warum der Tag der Einreise nicht der Tag null ist
Anerkennung und Visum sind der lange, sichtbare Teil eines Falls. Der kurze, unsichtbare Teil kommt danach — und er ist der einzige, in dem der Betrieb selbst Fristadressat ist. Ab dem ersten Arbeitstag laufen Fristen gegen Sie, nicht mehr gegen Behörden.
Dabei fallen zwei Dinge zusammen: die allgemeinen Arbeitgeberpflichten jeder Einstellung und die aufenthaltsrechtlichen Pflichten, die nur bei ausländischen Beschäftigten dazukommen. Die zweite Gruppe wird vergessen, weil sie an keinen Lohnlauf gekoppelt ist.
„Mit dem Visum ist der Fall erledigt.“ Bei Routen, die auf eine Anerkennung im Inland setzen, ist die Einreise ungefähr die Halbzeit — Defizitfeststellung, Anpassungsqualifizierung oder Kenntnisprüfung laufen danach, neben der Arbeit.
Eine Pflicht entsteht sogar erst am Ende: Wurde der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, ist die vorzeitige Beendigung der zuständigen Ausländerbehörde binnen vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AufenthG).
Die Prüfpflicht am Tag null — und die Kopie, die bleiben muss
§ 4a Abs. 1 AufenthG stellt den Grundsatz auf: Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein; eine darüber hinausgehende Tätigkeit bedarf der Erlaubnis.
Für den Betrieb folgt daraus eine eigene Handlungspflicht. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nur beschäftigt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot und keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss drei Dinge tun:
- prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
- eine Kopie aufbewahren — des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung, elektronisch oder in Papierform, für die Dauer der Beschäftigung,
- der Ausländerbehörde mitteilen, dass eine Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde — binnen vier Wochen ab Kenntnis.
An der Kopie fehlt es in Prüfungen am häufigsten. Sie muss die gesamte Dauer der Beschäftigung abdecken, nicht nur den Einstellungsmonat. Legen Sie die Kopie am ersten Tag in die Personalakte, mit dem Gültigkeitsdatum als eigenem Feld. Welche Unterlagen davor im Anerkennungsverfahren zusammenkommen, steht in Berufsanerkennung: welche Unterlagen die Stelle verlangt.
Der Fristkalender der ersten 30 Tage
Die Fristen kommen aus mehreren Vorschriften und zählen ab drei verschiedenen Punkten: dem ersten Tag der Arbeitsleistung, dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, dem Einzug. Diese drei Punkte fallen oft auseinander — wer alles auf den ersten Arbeitstag bezieht, rechnet sich Fristen schön.
- vor Tag 1 Titel prüfen, Kopie ablegen Beschäftigung nur mit Aufenthaltstitel und ohne entgegenstehendes Verbot oder Beschränkung (§ 4a Abs. 5 AufenthG).
- vor Tag 1 Unterweisung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Bei der Einstellung und vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG) — nicht am Nachmittag des ersten Einsatzes.
- Tag 1 der Arbeitsleistung Erster Teil des Nachweises Auszuhändigen: Vertragsparteien, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit mit Ruhepausen und Ruhezeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG).
- Tag der Aufnahme Sofortmeldung, nur in elf Branchen In den elf Wirtschaftsbereichen des § 28a Abs. 4 SGB IV, darunter Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderung und Gebäudereinigung: Beginn spätestens bei Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung melden.
- 7. Tag ab vereinbartem Beginn Zweiter Teil des Nachweises Arbeitsbeginn, Befristung oder Dauer, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Abrufarbeit, Überstunden — spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht nach dem ersten Arbeitstag.
- 2 Wochen nach Einzug Anmeldung bei der Meldebehörde Zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) — Pflicht der Person, nicht des Betriebs.
- 1 Monat ab vereinbartem Beginn Dritter Teil des Nachweises Urlaub, Fortbildung, betriebliche Altersversorgung, Kündigungsverfahren und -fristen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen — spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn, nicht nach 30 Tagen.
- 6 Wochen nach Beginn Anmeldung zur Sozialversicherung Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn (§ 6 DEÜV).
Der Unterschied zwischen den Zählpunkten ist keine Wortklauberei. Beginnt das Arbeitsverhältnis vertraglich am 1., tritt die Fachkraft aber erst am 8. an, endet die Sieben-Tage-Stufe am 8. und nicht am 15. Und die dritte Stufe ist eine Monatsfrist, kein Zeitraum von 30 Tagen: Sie richtet sich nach §§ 187, 188 BGB und endet je nach Monatslänge vor oder nach dem dreißigsten Tag. Beginnt das Arbeitsverhältnis im Februar, ist ein pauschal gerechneter Tag 30 bereits zu spät.
Der Steuerteil hängt an einer Angabe der Fachkraft: Nach § 39e Abs. 4 EStG teilt sie bei Eintritt in das Dienstverhältnis Identifikationsnummer und Geburtstag mit, außerdem, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, und ob ein Freibetrag abgerufen werden soll. Erst dann kann der Betrieb die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen. Wer gerade zugezogen ist, hat die Nummer oft noch nicht — dieser Zettel entscheidet über die erste Abrechnung.
Wer welche Aufgabe schuldet
Die zweite Fehlerquelle nach vergessenen Fristen ist die falsche Zuständigkeit: Der Betrieb wartet auf die Fachkraft, die Fachkraft wartet auf den Betrieb.
| Aufgabe | Wer erledigt sie | Grundlage |
|---|---|---|
| Aufenthaltstitel prüfen, Kopie zur Personalakte | Betrieb | § 4a Abs. 5 AufenthG |
| Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit | Betrieb | § 12 Abs. 1 ArbSchG |
| Niederschrift der Vertragsbedingungen in drei Stufen | Betrieb | § 2 Abs. 1 NachwG |
| Sofortmeldung am Tag der Aufnahme | Betrieb, nur in elf Branchen | § 28a Abs. 4 SGB IV |
| Identifikationsnummer, Geburtstag und Art des Dienstverhältnisses mitteilen | die Fachkraft | § 39e Abs. 4 EStG |
| Anmeldung bei der Meldebehörde | die Fachkraft | § 17 Abs. 1 BMG |
| Wohnung, Konto, Begleitung zu Terminen | Betrieb, freiwillig | Empfehlung, keine Pflicht |
Die letzte Zeile verdient einen eigenen Satz: Für Wohnungssuche, Konto, Sprachkurs und Behördenbegleitung gibt es keine gesetzliche Pflicht. Sie sind trotzdem der Teil, an dem Onboardings scheitern — aus wirtschaftlichen, nicht aus rechtlichen Gründen.
Auch die Unterweisung braucht eine ehrliche Einordnung. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass sie ausreichend und angemessen ist und bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt; eine Vorgabe zur Sprache enthält der Wortlaut nicht. Ihren Zweck erfüllt sie trotzdem nur, wenn die unterwiesene Person sie versteht — Übersetzung ist praktische Konsequenz, keine zusätzliche Rechtspflicht.
Praxisbeispiel: Pflegefachkraft, Tag 1 bis Tag 30
Ein Pflegedienst stellt eine Pflegefachkraft von den Philippinen ein, Route: Anerkennungspartnerschaft. Vereinbarter Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der 1. des Monats, Ankunft der 5., Wohnungsübergabe im Personalwohnheim der 6., erster Arbeitstag der 8. Damit fallen die erste und die zweite Nachweisstufe auf denselben Tag: den 8. Die Sieben-Tage-Stufe zählt ab dem vereinbarten Beginn, nicht ab dem ersten Dienst — wer sie auf den 15. legt, ist eine Woche zu spät. Eine Sofortmeldung fällt hier nicht an: Pflegedienste stehen nicht in der Liste des § 28a Abs. 4 SGB IV. Vier Routinen halten diesen Monat zusammen:
- Kopie des Titels vor dem ersten Dienstplan Nicht zwischen Tür und Angel, sondern vor der Einplanung — mit Gültigkeitsdatum als eigenem Feld.
- Den Nachweis als drei Termine führen Erster Arbeitstag, siebter Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn, ein Monat nach dem vereinbarten Beginn — drei Termine statt eines Dokuments, das irgendwann fertig wird.
- Behördengänge bündeln Meldebehörde binnen zwei Wochen nach dem Einzug; daran hängt die steuerliche Identifikationsnummer.
- Die Fallakte über die Einreise hinaus führen Defizitbescheid, Anpassungsqualifizierung, Berufsurkunde: Termine, die aus jedem Prozess herausfallen, der am ersten Arbeitstag endet.
Genau dafür ist FachkraftFlow gebaut: pro Fachkraft ein Fall mit Route, Dokumentenliste und Zeitachse zum Abhaken, einem Fortschritt in Prozent und zwei Warnungen, die erfahrungsgemäß zu spät auffallen — der fehlende Sprachnachweis auf dem für die Pflege verlangten Niveau und der noch offene Arbeitsvertrag. Die hinterlegte Zeitachse dieser Route reicht von der Einreise in Monat 3 bis 5 über Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang in Monat 5 bis 10 bis zur deutschen Berufsurkunde in Monat 10 bis 12. Fehlt der Sprachnachweis noch, rückt die Software den Sprachkurs als erste Phase davor und verschiebt alle weiteren Schritte sowie die Gesamtdauer entsprechend nach hinten. Alles Richtwerte aus der Fallplanung, keine Behördenzusagen.
Ein Sonderfall, der im ersten Monat untergeht: Fährt die neue Kollegin für den Betrieb ins EU-, EWR- oder Schweizer Ausland, braucht es eine A1-Bescheinigung — ab dem ersten Tag, ohne Bagatellgrenze, wie in A1-Bescheinigung bei der eintägigen Dienstreise beschrieben. Die Software ersetzt dabei keine Rechts-, Steuer- oder Ausländerrechtsberatung und übernimmt keine Meldung an eine Behörde.
Häufige Fragen
Was muss ein Arbeitgeber vor dem ersten Arbeitstag einer ausländischen Fachkraft prüfen?
Ob ein Aufenthaltstitel vorliegt und kein diesbezügliches Verbot und keine diesbezügliche Beschränkung besteht (§ 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Zusätzlich ist für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der entsprechenden Bescheinigung aufzubewahren — elektronisch oder in Papierform.
Was muss am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen?
Der erste Teil der Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten — spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG). Weitere Angaben folgen bis zum siebten Kalendertag und bis einen Monat nach dem vereinbarten Beginn.
Bis wann muss sich eine neu eingereiste Fachkraft beim Einwohnermeldeamt anmelden?
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug. § 17 Abs. 1 BMG bestimmt, dass sich anzumelden hat, wer eine Wohnung bezieht. Die Pflicht trifft die Person selbst, nicht den Arbeitgeber.
Muss ich der Ausländerbehörde melden, wenn die Fachkraft vorzeitig aufhört?
Ja, wenn der Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde. Die vorzeitige Beendigung ist der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen (§ 4a Abs. 5 AufenthG).
Das Wichtigste in Kürze
In den ersten Wochen laufen Fristen aus mehreren Vorschriften: Prüfung und Aufbewahrung nach § 4a Abs. 5 AufenthG vor dem ersten Tag, Unterweisung nach § 12 Abs. 1 ArbSchG bei der Einstellung und vor Aufnahme der Tätigkeit, der dreistufige Nachweis nach § 2 Abs. 1 NachwG am ersten Tag der Arbeitsleistung sowie am siebten Kalendertag und einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Anmeldung zur Sozialversicherung folgt spätestens sechs Wochen nach Beginn (§ 6 DEÜV).
Entscheidend ist der Zählpunkt: Nur die erste Nachweisstufe hängt am ersten Arbeitstag, die beiden anderen am vereinbarten Beginn. Fallen beide auseinander, ist eine Frist, die vom ersten Dienst aus gerechnet noch offen wirkt, längst abgelaufen.
Zwei Aufgaben schuldet die Fachkraft selbst: die Anmeldung bei der Meldebehörde binnen zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG) und die Mitteilung von Identifikationsnummer, Geburtstag und Art des Dienstverhältnisses für den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Abs. 4 EStG).
Wohnung, Konto, Sprachkurs und Behördenbegleitung sind Empfehlung, nicht Pflicht — und trotzdem der Teil, an dem Onboardings scheitern. Wer beides trennt, verspricht nichts Falsches und vergisst nichts Wichtiges.
- § 4a AufenthG — Zugang zur Erwerbstätigkeit, Pflichten des Arbeitgebers
- § 2 NachwG — Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen
- § 12 ArbSchG — Unterweisung
- § 28a SGB IV — Meldepflicht und Sofortmeldung
- § 6 DEÜV — Anmeldung zur Sozialversicherung
- § 17 BMG — Anmeldung bei der Meldebehörde
- § 39e EStG — Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
- § 188 BGB — Fristende
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verfahrenszeiten sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen.