Qualifizierungsmaßnahme nach § 16d Abs. 1 AufenthG planen
13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · FachkraftFlow Redaktion§ 16d Abs. 1 AufenthG trägt die Einreise zu einer Qualifizierungsmaßnahme, wenn eine zuständige Stelle Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für nötig erklärt hat. Dazu kommen Sprachkenntnisse in der Regel ab A2, eine geeignete Maßnahme und bei überwiegend betrieblicher Maßnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Der Bescheid der Anerkennungsstelle sagt nicht „gleichwertig“, sondern legt dar, was fehlt. Für viele Betriebe endet die Planung an dieser Stelle. § 16d Abs. 1 AufenthG setzt genau hier an: Für die Qualifizierungsmaßnahme soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, zunächst für bis zu 24 Monate, insgesamt höchstens drei Jahre. Dieser Beitrag zeigt, welche drei Voraussetzungen zum Bescheid dazukommen, wie viel die Fachkraft nebenher arbeiten darf und wann Absatz 3 der passendere Weg ist.
- Der Ausgangspunkt: ein Bescheid, der Maßnahmen feststellt
- Drei Voraussetzungen, die zum Bescheid dazukommen
- Laufzeit und Nebenjob: 24 Monate, 12 Monate, 20 Stunden
- Absatz 1 oder Absatz 3: welcher Weg zum Betrieb passt
- Beschleunigt: § 81a und der Wechsel in § 16d
- Praxisbeispiel: Industriemechanikerin mit Teilbescheid
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Der Ausgangspunkt: ein Bescheid, der Maßnahmen feststellt
§ 16d Abs. 1 Satz 1 AufenthG knüpft an eine Feststellung an, nicht an einen Beruf. Eine nach Bundes- oder Landesrecht für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle muss festgestellt haben, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind. Das Gesetz nennt zwei Fälle: für die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Berufsqualifikation (Nr. 1) oder, in einem im Inland reglementierten Beruf, für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Nr. 2). Die Aufenthaltserlaubnis gilt der Maßnahme einschließlich der sich daran anschließenden Prüfungen.
Wie ein solcher Bescheid aussieht, regelt für bundesrechtlich geregelte Berufe das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, sofern das jeweilige Berufsrecht nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 BQFG). Für Heilberufe und Pflege gelten deshalb eigene Fachgesetze. Die beiden Grundformen des BQFG unterscheiden sich in einem Punkt, der für die Planung zählt: Nur beim reglementierten Beruf nennt der Bescheid die Maßnahme gleich mit. Beim nicht reglementierten Beruf ergibt sich der Qualifizierungsbedarf aus den dargelegten wesentlichen Unterschieden; ob der Bescheid als Feststellung nach § 16d Abs. 1 Satz 1 genügt, klären Sie vor der Planung mit der Ausländerbehörde.
| Merkmal | Nicht reglementierter Beruf | Reglementierter Beruf |
|---|---|---|
| Fundstelle | § 7 Abs. 2 BQFG | § 10 BQFG |
| Inhalt | vorhandene Berufsqualifikationen und wesentliche Unterschiede in der Begründung | vorhandene Berufsqualifikationen und wesentliche Unterschiede, dazu die Maßnahmen, mit denen sie ausgeglichen werden können |
| Ausgleich | in § 7 BQFG nicht geregelt | Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren oder Eignungsprüfung (§ 11 Abs. 1 BQFG) |
| Wahl | entfällt | bei der Fachkraft, sofern das Berufsrecht nichts anderes bestimmt (§ 11 Abs. 3 BQFG) |
Für die Eignungsprüfung zieht § 11 Abs. 4 BQFG eine Grenze zugunsten der Fachkraft: Wählt sie die Prüfung oder legt die Stelle sie fest, muss sie innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Der Bescheid ist damit der erste Planungsbaustein. Ohne ihn gibt es keine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.
Drei Voraussetzungen, die zum Bescheid dazukommen
Der Bescheid allein genügt nicht. § 16d Abs. 1 Satz 2 AufenthG nennt drei weitere Bedingungen, und alle drei müssen vorliegen:
- Sprachkenntnisse, die der Qualifizierungsmaßnahme entsprechen, in der Regel mindestens hinreichende. Hinreichend bedeutet nach § 2 Abs. 10 AufenthG Niveau A2.
- Eignung der Maßnahme: Sie muss geeignet sein, der Fachkraft die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG, wenn die Maßnahme überwiegend betrieblich ist. Sie entfällt, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung die Teilnahme ohne Zustimmung erlaubt.
Die dritte Bedingung übersehen Betriebe am häufigsten. Wer die Anpassung im eigenen Haus organisiert, macht aus ihr in der Regel eine überwiegend betriebliche Maßnahme. Dann braucht es die Zustimmung, und für sie läuft eine eigene Uhr: Sie gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur der zuständigen Stelle nicht binnen zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die Informationen nicht ausreichen oder der Arbeitgeber Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt hat (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV). Welche Auskünfte der Betrieb dafür schuldet, steht im Beitrag zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Der Bescheid öffnet den Weg, die drei Bedingungen des Satzes 2 tragen ihn. Das Gesetz formuliert den Titel als Soll-Vorschrift („soll … erteilt werden“), entschieden wird bei Auslandsvertretung und Ausländerbehörde.
Laufzeit und Nebenjob: 24 Monate, 12 Monate, 20 Stunden
§ 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG legt den Rahmen fest. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 24 Monate erteilt. Sie wird um längstens zwölf Monate verlängert, bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren. Wer eine Maßnahme plant, die samt Prüfung länger dauern könnte, sollte das vor der Einreise wissen.
- Qualifikationsanalyse (Abs. 6) bis zu 6 Monate
- Anerkennungspartnerschaft, erste Erteilung (Abs. 3) höchstens 1 Jahr
- Qualifizierungsmaßnahme, Verlängerung (Abs. 1) längstens 12 Monate
- Qualifizierungsmaßnahme, Erteilung (Abs. 1) bis zu 24 Monate
- Höchstaufenthaltsdauer (Abs. 1 und Abs. 3) 3 Jahre
Neben der Maßnahme darf die Fachkraft arbeiten, aber begrenzt. Satz 4 erlaubt nur eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche. Absatz 2 öffnet mehr: eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen der späteren Beschäftigung stehen. Dafür braucht es wieder die Zustimmung der Bundesagentur nach § 39 AufenthG oder eine Regelung der Beschäftigungsverordnung, die sie entbehrlich macht.
Ein Detail verschafft Zeit. Muss die zuständige Stelle zunächst eine Qualifikationsanalyse durchführen, gibt es dafür nach § 16d Abs. 6 AufenthG eine eigene Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten. Stellt die Stelle danach fest, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Aufenthalt nach Absatz 1 oder Absatz 3 fortgesetzt werden, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Die Monate der Analyse werden auf die Höchstaufenthaltsdauer nicht angerechnet.
Absatz 1 oder Absatz 3: welcher Weg zum Betrieb passt
Beide Wege führen zur Anerkennung, aber sie setzen verschieden an. Absatz 1 braucht den Bescheid vor der Einreise und stellt die Maßnahme in den Mittelpunkt. Absatz 3, die Anerkennungspartnerschaft, lässt die Fachkraft zu einer qualifizierten Beschäftigung einreisen; in der Vereinbarung verpflichtet sie sich, das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten. Wie dieser zweite Weg in der Pflege abläuft, beschreibt der Beitrag zur Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG.
- Bescheid mit festgestellten Maßnahmen liegt vor
- Sprachkenntnisse passend zur Maßnahme, in der Regel mindestens A2
- Zustimmung der Bundesagentur bei überwiegend betrieblicher Maßnahme
- Erteilung bis zu 24 Monate, Verlängerung um längstens 12
- unabhängige Beschäftigung bis 20 Stunden je Woche
- staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zwei Jahren Ausbildung oder Hochschulabschluss
- konkretes Arbeitsplatzangebot und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
- Arbeitgeber für Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet
- Sprachkenntnisse mindestens A2, Zustimmung der Bundesagentur oder Zustimmungsfreiheit
- erste Erteilung höchstens 1 Jahr, Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden je Woche
Die Wahl lässt sich an drei Fragen festmachen. Sie ersetzt keine Prüfung durch die Ausländerbehörde, bringt aber die Unterlagen in die richtige Reihenfolge.
- Liegt ein Bescheid vor, der Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen feststellt? Ja Absatz 1 bleibt offen. Weiter mit Frage 2.Nein Absatz 1 scheidet aus. Weiter mit Frage 3, denn Absatz 3 verlangt keinen Bescheid vor der Einreise.
- Findet die Maßnahme überwiegend im Betrieb statt? Ja Absatz 1 braucht dann die Zustimmung der Bundesagentur oder eine Regelung, die sie entbehrlich macht. Weiter mit Frage 3.Nein Die Zustimmung nach Satz 2 Nr. 3 entfällt; Sprachkenntnisse und Eignung der Maßnahme bleiben. Weiter mit Frage 3.
- Soll die Fachkraft vom ersten Tag an in einer qualifizierten Beschäftigung arbeiten? Ja Prüfen Sie die sechs Voraussetzungen der Anerkennungspartnerschaft nach Absatz 3.Nein Absatz 1 trägt, wenn der Bescheid vorliegt, Sprachkenntnisse und Maßnahme passen und bei überwiegend betrieblicher Maßnahme die Zustimmung vorliegt oder entbehrlich ist.
Beschleunigt: § 81a und der Wechsel in § 16d
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht auch für diesen Weg offen: § 81a Abs. 1 AufenthG nennt den Aufenthaltszweck des § 16d ausdrücklich. Der Arbeitgeber beantragt es in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde. Die Gebühr beträgt 411 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV).
Für dieses Thema zählt vor allem § 81a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren mit dem Ziel der Einreise nach § 16d fortgeführt werden. Ein Teilergebnis beendet das beschleunigte Verfahren also nicht.
| Schritt | Regelverfahren | Beschleunigtes Verfahren |
|---|---|---|
| Eingangsbestätigung | ein Monat (§ 6 Abs. 2 BQFG) | zwei Wochen (§ 14a Abs. 2 BQFG) |
| Entscheidung ab vollständigen Unterlagen | drei Monate, „muss“ (§ 6 Abs. 3 BQFG) | zwei Monate, „soll“ (§ 14a Abs. 3 BQFG) |
| Verlängerung der Entscheidungsfrist | einmal, angemessen, begründet | einmal, angemessen, begründet |
| Zustimmungsfiktion der Bundesagentur | zwei Wochen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV) | eine Woche (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV) |
Zwei Unterschiede stehen im Wortlaut und gehen in Zusammenfassungen verloren. Im Regelverfahren muss die Stelle binnen drei Monaten entscheiden, im beschleunigten soll sie es binnen zwei Monaten. Und im beschleunigten Verfahren lädt die Ausländerbehörde den Arbeitgeber bei Eingang der Feststellungen der zuständigen Stelle innerhalb von drei Werktagen zur Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs ein (§ 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Wann die Fristen zu laufen beginnen, erklärt der Beitrag zu den Behördenfristen im Anerkennungsverfahren.
Praxisbeispiel: Industriemechanikerin mit Teilbescheid
Ein Beispiel mit erfundenen Daten: Ein Maschinenbaubetrieb mit 180 Beschäftigten will eine im Ausland ausgebildete Industriemechanikerin einstellen. Die zuständige Stelle hat die Gleichwertigkeit nicht festgestellt und im Bescheid zwei wesentliche Unterschiede dargelegt, Steuerungstechnik und Arbeitssicherheit. Ein A2-Zertifikat liegt vor. Der Betrieb plant eine Anpassungsqualifizierung von zehn Monaten im eigenen Haus, das Regelverfahren ohne § 81a.
- März 2027 Bescheid geht ein Die Stelle legt zwei wesentliche Unterschiede dar (§ 7 Abs. 2 BQFG).
- April 2027 Qualifizierungsplan steht Zehn Monate im Betrieb, also überwiegend betrieblich: Zustimmung der Bundesagentur nötig.
- + 2 Wochen Zustimmungsfiktion Ohne Mitteilung der Bundesagentur gilt die Zustimmung als erteilt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV).
- Juli 2027 Einreise und Erteilung Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1, im Beispiel für 24 Monate.
- Mai 2028 Maßnahme endet Nachweis an die zuständige Stelle, Beispielplan.
- Juli 2030 Drei Jahre voll Höchstaufenthaltsdauer, als Planwert ab der ersten Erteilung gerechnet.
Die Monatsangaben zwischen Bescheid und Einreise sind Beispielwerte; für den Visumtermin setzt das Gesetz keine Frist. Der Plan hat Luft: zehn Monate Maßnahme passen in die ersten 24 Monate, und bis zur Höchstaufenthaltsdauer bleiben rechnerisch zwölf weitere Monate für eine Wiederholung. Nebenher darf die Fachkraft bis zu 20 Stunden je Woche unabhängig von der Maßnahme arbeiten. Soll sie im Betrieb darüber hinaus in einer Tätigkeit mit Bezug zum späteren Beruf arbeiten, braucht es für Absatz 2 die Zustimmung.
In FachkraftFlow fragt der Routenfinder ab, ob eine zuständige Stelle Maßnahmen festgestellt hat, und zeigt die Qualifizierungsmaßnahme mit Laufzeit und der 20-Stunden-Grenze an, dazu, ob das beschleunigte Verfahren nach § 81a in Betracht kommt. Sprachkenntnisse, Eignung der Maßnahme und Zustimmung nach Satz 2 fragt die Vorprüfung für diesen Weg nicht ab; sie gehören auf die eigene Liste. Am Fall rechnet die App die Fristen des § 6 BQFG aus dem Regelverfahren und die Zustimmungsfiktion und erinnert, sobald eine Behördenfrist abgelaufen ist.
Häufige Fragen
Was ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1 AufenthG?
Es ist eine Aufenthaltserlaubnis für eine Qualifizierungsmaßnahme samt anschließender Prüfungen, wenn eine zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Anerkennung oder die Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. Hinzu kommen passende Sprachkenntnisse, eine geeignete Maßnahme und bei überwiegend betrieblicher Maßnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 1?
Sie wird für bis zu 24 Monate erteilt und um längstens zwölf Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert (§ 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Zeit einer vorgeschalteten Qualifikationsanalyse nach § 16d Abs. 6 AufenthG wird darauf nicht angerechnet.
Darf man während der Anpassungsmaßnahme arbeiten?
Ja, eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche ist erlaubt (§ 16d Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung mit Bezug zum späteren Beruf erlaubt § 16d Abs. 2 AufenthG, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Beschäftigungsverordnung sie zustimmungsfrei stellt.
Welches Deutschniveau braucht man für § 16d Abs. 1 AufenthG?
In der Regel mindestens A2. Das Gesetz verlangt Sprachkenntnisse, die der Qualifizierungsmaßnahme entsprechen, in der Regel mindestens hinreichende, und hinreichend bedeutet nach § 2 Abs. 10 AufenthG Niveau A2.
Das Wichtigste in Kürze
§ 16d Abs. 1 AufenthG trägt die Einreise zu einer Qualifizierungsmaßnahme, wenn eine zuständige Stelle Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für nötig erklärt hat. Dazu kommen Sprachkenntnisse in der Regel ab A2, eine geeignete Maßnahme und bei überwiegend betrieblicher Maßnahme die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Die Aufenthaltserlaubnis läuft bis zu 24 Monate und wird um längstens zwölf Monate bis zu drei Jahren verlängert. Nebenher sind 20 Stunden je Woche unabhängige Beschäftigung erlaubt, mehr nur nach § 16d Abs. 2 AufenthG mit Zustimmung.
Soll die Fachkraft sofort qualifiziert arbeiten, ist die Anerkennungspartnerschaft nach Absatz 3 zu prüfen. Im beschleunigten Verfahren nach § 81a AufenthG beendet ein Bescheid mit Qualifizierungsbedarf das Verfahren nicht: Es kann mit dem Ziel § 16d fortgeführt werden.
- § 16d AufenthG: Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 81a AufenthG: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- § 2 AufenthG: Begriffsbestimmungen (Sprachniveaus)
- § 36 BeschV: Erteilung der Zustimmung
- § 47 AufenthV: Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
- § 2 BQFG: Anwendungsbereich
- § 6 BQFG: Verfahren
- § 7 BQFG: Form der Entscheidung
- § 10 BQFG: Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
- § 11 BQFG: Ausgleichsmaßnahmen
- § 14a BQFG: Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
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