Behördenfristen im Anerkennungsverfahren nach dem BQFG
22. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · FachkraftFlow RedaktionDas BQFG bindet auch die Behörde: einen Monat für die Eingangsbestätigung (§ 6 Abs. 2 Satz 1), drei Monate für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2), eine einmalige begründete Verlängerung. Die Bundesagentur hat nach § 36 Abs. 2 BeschV zwei Wochen, in den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG eine Woche.
In Gesprächen über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse geht es fast immer um die Fristen, die der Antragsteller einhalten muss. Die Fristen, die das Gesetz der Behörde setzt, kennt kaum jemand. Dabei stehen sie im Gesetz, sie sind kurz, und sie geben einem Arbeitgeber einen Termin, an dem er nachfassen kann, ohne lästig zu wirken. Dieser Beitrag zeigt die drei wichtigsten, den Punkt, an dem die Dreimonatsfrist wirklich beginnt, und die Fälle, in denen sie stillsteht.
Drei Fristen, die gegen die Behörde laufen
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz bindet die zuständige Stelle an eigene Fristen. Dazu kommt eine vierte Regel aus der Beschäftigungsverordnung, die die Bundesagentur für Arbeit betrifft.
| Frist | Wofür | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1 Monat | Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle | § 6 Abs. 2 Satz 1 BQFG |
| 3 Monate | Entscheidung über die Gleichwertigkeit | § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BQFG |
| einmalige Verlängerung | begründet und rechtzeitig mitzuteilen | § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 BQFG |
| 2 Wochen | Zustimmung der Bundesagentur gilt sonst als erteilt | § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV |
| 1 Woche | verkürzte Frist bei § 18g Abs. 4 und § 81a AufenthG | § 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV |
Die Zustimmungsfiktion in der letzten Zeile ist die schärfste dieser Regeln. Meldet sich die Bundesagentur nicht innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Das ist keine Erlaubnis zum Weitermachen auf eigenes Risiko, sondern eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge.
Der Fristbeginn: Vollständigkeit, nicht Antragstellung
Die häufigste Fehlrechnung des ganzen Gebiets steckt in § 6 Abs. 3 BQFG. Die Dreimonatsfrist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, nicht mit der Antragstellung. Das sind zwei getrennte Daten, und zwischen ihnen liegen in der Praxis oft Wochen oder Monate.
Wer im Kalender den Tag der Antragstellung plus drei Monate notiert, kommt zu früh und ärgert die Sachbearbeitung. Wer den Tag der Vollständigkeit notiert, hat einen belastbaren Termin. Genau deshalb gehört die Eingangsbestätigung sorgfältig gelesen: Sie sagt in der Regel, welche Unterlagen noch fehlen.
- Tag der Antragstellung Antrag geht ein Ab hier läuft die Monatsfrist für die Eingangsbestätigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BQFG.
- innerhalb eines Monats Eingangsbestätigung Sie nennt in der Regel die fehlenden Unterlagen. Erst wenn diese vorliegen, ist der Antrag vollständig.
- Tag der Vollständigkeit Dreimonatsfrist beginnt § 6 Abs. 3 Satz 2 BQFG knüpft ausdrücklich an diesen Tag an, nicht an die Antragstellung.
- nach drei Monaten Entscheidung fällig Eine einmalige begründete Verlängerung ist möglich, sie muss aber rechtzeitig mitgeteilt werden.
Praktische Folge für den Arbeitgeber: Notieren Sie beide Daten getrennt. Solange die Vollständigkeit nicht bestätigt ist, ist die richtige Handlung nicht die Sachstandsanfrage, sondern das Nachreichen.
Wann die Frist stillsteht
§ 6 Abs. 4 BQFG hemmt den Lauf der Frist in den Fällen der § 5 Abs. 4 und 5 sowie des § 14 BQFG. Solange eine solche Hemmung besteht, läuft die Dreimonatsfrist nicht weiter. Sie verlängert sich dadurch faktisch, ohne dass die Behörde eine Verlängerung erklären müsste.
Das ist der Grund, warum ein reiner Countdown im Kalender in die Irre führt. Eine Software kann nicht wissen, ob gerade eine Hemmung besteht; sie kann nur festhalten, was erfasst wurde. In FachkraftFlow ist der Verfahrensstand deshalb ein eigener Datensatz mit nullbaren Feldern: Ist nichts erfasst, wird nichts gerechnet und nichts gemahnt. Ein geratenes Datum wäre hier die Grundlage einer Sachstandsanfrage an eine Behörde, und die schadet mehr als sie nützt.
Die Fristen aus § 6 BQFG lassen sich rechnen, die Hemmungen nicht. Wer den Endtermin nennt, sollte den Vorbehalt mitnennen: Er gilt, solange keine Hemmung nach § 6 Abs. 4 BQFG eingetreten ist.
Für die Verlängerung gilt dasselbe: Sie ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 BQFG nur einmal, begründet und rechtzeitig mitgeteilt zulässig. Ob sie wirksam erklärt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls.
Warum die Werktagsregel hier anders wirkt
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle; für Fristen im Verwaltungsverfahren sagt § 31 Abs. 3 VwVfG dasselbe. Bei einer Frist, die gegen den Antragsteller läuft, ist eine zu späte Berechnung gefährlich: Wer einen Tag zu spät handelt, verliert die Frist.
Bei den Behördenfristen ist es umgekehrt. Sie laufen gegen die Behörde, und ein zu spät genannter Tag bedeutet nur, dass Sie einen Tag später nachfassen. Die sichere Richtung ist deshalb hier die Verschiebung auf den nächsten Werktag.
- Beispiel: Widerspruchsfrist
- zu spät gerechnet heißt Rechtsverlust
- sichere Richtung ist der frühere Tag
- Werktagsregel nur mit Prüfung anwenden
- Beispiel: drei Monate nach § 6 Abs. 3 BQFG
- zu spät gerechnet heißt später nachfassen
- sichere Richtung ist der spätere Tag
- Werktagsregel nach § 193 BGB anwenden
Für die Blaue Karte EU gilt daneben ein eigener Zeitplan, weil dort in einem Teil der Fälle gar keine Zustimmung der Bundesagentur nötig ist. Welcher Weg wann greift, steht in Blaue Karte EU oder beschleunigtes Fachkräfteverfahren.
Was der Arbeitgeber davon hat
Die Fristen sind kein Selbstzweck. Sie geben dem Arbeitgeber drei konkrete Handlungen, die sonst dem Gefühl überlassen bleiben:
- Nach einem Monat ohne Eingangsbestätigung ist eine Nachfrage sachlich begründet und nicht ungeduldig.
- Nach drei Monaten ab Vollständigkeit ohne Entscheidung und ohne mitgeteilte Verlängerung ist eine Sachstandsanfrage angebracht.
- Nach zwei Wochen ohne Rückmeldung der Bundesagentur ist die Zustimmung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV als erteilt anzusehen, in den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG bereits nach einer Woche.
Der Fristenwächter von FachkraftFlow meldet eine abgelaufene Behördenfrist als eigene Erinnerungsart und kennt dabei bewusst keine Vorwarnung: Solange die Frist läuft, ist die Behörde am Zug und für den Arbeitgeber nichts zu tun. Verschiebt eine erfasste Hemmung die Fälligkeit, geht zu Recht eine neue Erinnerung heraus.
Und ein Punkt, der zur Ehrlichkeit gehört: Die Gebühren der Anerkennungsstellen sind Landes- und Kammerrecht. Dafür gibt es keine Bundeszahl, und deshalb nennt FachkraftFlow dort auch keine. Die Gebühren des Aufenthaltsrechts stehen dagegen in der AufenthV und lassen sich beziffern.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Anerkennung dauern?
Über die Gleichwertigkeit ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BQFG binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, nicht mit der Antragstellung. Eine einmalige, begründete und rechtzeitig mitgeteilte Verlängerung ist zulässig.
Ab wann läuft die Dreimonatsfrist?
Ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BQFG). Antragstellung und Vollständigkeit sind zwei verschiedene Daten. Solange Unterlagen fehlen, läuft die Frist nicht, und eine Sachstandsanfrage geht ins Leere.
Was passiert, wenn sich die Bundesagentur nicht meldet?
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie sich nicht binnen zwei Wochen äußert. In den Fällen des § 18g Abs. 4 AufenthG und des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG verkürzt Satz 2 diese Frist auf eine Woche.
Kann die Frist stillstehen?
Ja. § 6 Abs. 4 BQFG hemmt den Lauf in den Fällen der § 5 Abs. 4 und 5 sowie des § 14 BQFG. Während einer Hemmung läuft die Dreimonatsfrist nicht weiter. Ein reiner Countdown ohne Kenntnis solcher Hemmungen führt deshalb in die Irre.
Gilt die Werktagsregel auch für Behördenfristen?
Ja. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle (§ 193 BGB, für Verwaltungsverfahren § 31 Abs. 3 VwVfG). Bei Fristen gegen die Behörde ist diese Verschiebung die sichere Richtung: Sie führt nur dazu, dass Sie einen Tag später nachfassen.
Das Wichtigste in Kürze
Das BQFG bindet auch die Behörde: einen Monat für die Eingangsbestätigung (§ 6 Abs. 2 Satz 1), drei Monate für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2), eine einmalige begründete Verlängerung. Die Bundesagentur hat nach § 36 Abs. 2 BeschV zwei Wochen, in den Fällen des § 18g Abs. 4 und des § 81a AufenthG eine Woche.
Der entscheidende Punkt ist der Fristbeginn: Die drei Monate laufen ab Eingang der vollständigen Unterlagen, nicht ab Antragstellung. Und sie können nach § 6 Abs. 4 BQFG gehemmt sein. Notieren Sie beide Daten getrennt und nennen Sie zu jedem berechneten Endtermin diesen Vorbehalt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verfahrenszeiten sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen.