Gebühren für Visum und Aufenthaltstitel: die Beträge der AufenthV
26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · FachkraftFlow RedaktionDie aufenthaltsrechtlichen Gebühren fallen zweimal an: 75 Euro für das nationale Visum bei der Auslandsvertretung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV) und 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, der Blauen Karte EU oder der ICT-Karte bei der Ausländerbehörde (§ 45 Nr. 1 AufenthV).
Wer eine Fachkraft aus dem Ausland einstellt, kalkuliert Sprachkurs, Anerkennung und Umzug und übersieht regelmäßig die Behördengebühren. Sie sind kein großer Posten, aber sie fallen mehrfach an: einmal bei der Auslandsvertretung, einmal bei der Ausländerbehörde, und beim beschleunigten Verfahren ein drittes Mal. Dieser Beitrag stellt die Beträge der Aufenthaltsverordnung zusammen und sagt, welche Kosten dort ausdrücklich nicht stehen.
Zwei Amtshandlungen, zwei Gebühren
Der häufigste Kalkulationsfehler ist die Annahme, mit dem Visum sei der Aufenthalt bezahlt. Es sind zwei getrennte Vorgänge bei zwei verschiedenen Stellen, und beide sind gebührenpflichtig.
- Nationales Visum bei der Auslandsvertretung 75 Euro nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV, auch für mehrmalige Einreisen. Verlängerung 25 Euro (Nr. 2).
- Einreise und Anmeldung Keine Gebühr nach der AufenthV. Melderechtliche Anmeldung und Wohnungsgeberbestätigung folgen eigenen Regeln.
- Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde 100 Euro für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte (§ 45 Nr. 1 AufenthV).
- Später: Verlängerung oder Zweckwechsel 93 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten, 98 Euro beim Wechsel des Aufenthaltszwecks.
Für Schengen-Visa und Flughafentransitvisa nennt die Aufenthaltsverordnung dagegen keinen Betrag: § 46 Abs. 1 AufenthV verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind dort von den Gebühren befreit.
Die Beträge im Überblick
| Amtshandlung | Gebühr | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nationales Visum (Kategorie D), auch für mehrmalige Einreisen | 75 € | § 46 Abs. 2 Nr. 1 |
| Verlängerung des nationalen Visums | 25 € | § 46 Abs. 2 Nr. 2 |
| Verlängerung eines Schengen-Visums über 90 Tage hinaus als nationales Visum | 60 € | § 46 Abs. 2 Nr. 3 |
| Erteilung Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU oder ICT-Karte | 100 € | § 45 Nr. 1 |
| Verlängerung für bis zu drei Monate | 96 € | § 45 Nr. 2 Buchst. a |
| Verlängerung für mehr als drei Monate | 93 € | § 45 Nr. 2 Buchst. b |
| Änderung wegen Wechsels des Aufenthaltszwecks, einschließlich Verlängerung | 98 € | § 45 Nr. 3 |
| Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 € | § 45 Nr. 4 |
| Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 € | § 45 Nr. 5 |
| Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG | 13 € | § 47 Abs. 1 Nr. 8 |
| Anerkennung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG | 29 € | § 47 Abs. 1 Nr. 12 |
| Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG | 411 € | § 47 Abs. 1 Nr. 15 |
| Anerkennung einer Forschungseinrichtung nach § 38a Abs. 1 | 219 € | § 47 Abs. 1 Nr. 14 |
Ein Detail, das Arbeitgeber unmittelbar betrifft: Für Änderungen des Aufenthaltstitels, die eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen, sind nach § 47 Abs. 2 AufenthV keine Gebühren zu erheben. Wer die Beschäftigungserlaubnis anpassen lässt, weil sich Tätigkeit oder Arbeitgeber ändern, zahlt dafür nichts.
411 Euro: das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Die höchste Einzelgebühr dieser Liste ist zugleich die einzige, die der Arbeitgeber typischerweise selbst trägt. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG kostet nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV 411 Euro.
Der Betrag kommt zu den übrigen Gebühren hinzu, er ersetzt sie nicht: Visum und Aufenthaltstitel bleiben daneben zu zahlen. Was das Verfahren beschleunigt, ist nicht die Gebühr, sondern die Zustimmungsfrist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV verkürzt sich die Frist, nach deren Ablauf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als erteilt gilt, in den Fällen des § 81a AufenthG auf eine Woche; im Regelfall sind es nach Satz 1 zwei Wochen.
- Keine zusätzliche Verfahrensgebühr
- Zustimmungsfiktion nach zwei Wochen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeschV)
- Arbeitgeber koordiniert selbst
- 411 Euro zusätzlich
- Zustimmungsfiktion nach einer Woche (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV)
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde
Welcher Aufenthaltszweck für eine Fachkraft überhaupt in Betracht kommt, ist eine andere Frage als die nach dem Verfahren. Die Abgrenzung steht in Blue Card oder beschleunigtes Fachkräfteverfahren.
Was in der AufenthV nicht steht
Die Aufenthaltsverordnung regelt aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen. Der größte Kostenblock einer Fachkräfteeinstellung steht deshalb nicht darin, und das ist keine Lücke, sondern eine Zuständigkeitsfrage.
- Gebühren der Anerkennungsstellen für die Gleichwertigkeitsprüfung eines ausländischen Berufsabschlusses sind Landes- und Kammerrecht. Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht, und deshalb nennt FachkraftFlow dafür keine Zahl.
- Übersetzungen und Beglaubigungen richten sich nach dem Markt beziehungsweise nach Landesrecht.
- Sprachkurse und Prüfungen sind privatrechtliche Leistungen.
- Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, nicht nach der AufenthV.
Eine geschätzte Gebühr neben einer belegten wirkt wie eine belegte. Bei den Anerkennungsstellen entscheidet jedes Land und teilweise jede Kammer selbst; eine bundesweite Zahl wäre für die Mehrzahl der Fälle falsch.
Die Behördenfristen des Anerkennungsverfahrens sind dagegen bundesrechtlich geregelt und damit rechenbar.
Wie diese Fristen laufen, steht in Behördenfristen im Anerkennungsverfahren: einen Monat für die Eingangsbestätigung, drei Monate für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit, gerechnet ab dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Eine Einstellung, einmal durchgerechnet
Eine Fachkraft aus einem Drittstaat, Einreise mit nationalem Visum, danach Blaue Karte EU, das Verfahren über § 81a AufenthG:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 47 Abs. 1 Nr. 15) | 411 € |
| Nationales Visum (§ 46 Abs. 2 Nr. 1) | 75 € |
| Blaue Karte EU, Erteilung (§ 45 Nr. 1) | 100 € |
| Summe der aufenthaltsrechtlichen Gebühren | 586 € |
Kommt eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG hinzu, sind es 29 Euro mehr; wird der Titel nicht rechtzeitig fertig und braucht es eine Fiktionsbescheinigung, weitere 13 Euro. Nicht enthalten ist alles, was das Anerkennungsverfahren kostet.
FachkraftFlow führt diese Beträge je Route mit der Fundstelle daneben und rechnet in Cent, damit keine Rundung entsteht. Wo es keine bundesrechtliche Zahl gibt, steht keine: Das gilt für die Anerkennungsstellen und für die Schengen-Visa. Wer die Termine dazu plant, findet den Ablauf in Visumtermin und Einreise: der Zeitplan.
Häufige Fragen
Was kostet ein nationales Visum für Deutschland?
75 Euro. § 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV setzt diesen Betrag für die Erteilung eines nationalen Visums der Kategorie D fest, auch für mehrmalige Einreisen. Die Verlängerung kostet 25 Euro. Für Schengen-Visa gilt stattdessen die Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Was kostet eine Blaue Karte EU?
100 Euro für die Erteilung, unabhängig von der Geltungsdauer (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Die Verlängerung kostet 96 Euro für einen weiteren Aufenthalt bis zu drei Monaten und 93 Euro für mehr als drei Monate. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks einschließlich Verlängerung kostet 98 Euro.
Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?
411 Euro nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV. Diese Gebühr kommt zu Visum und Aufenthaltstitel hinzu. Sie kauft keine Bearbeitung, sondern ein Verfahren: Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BeschV gilt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 81a AufenthG bereits nach einer Woche als erteilt statt nach zwei.
Kostet die Änderung der Beschäftigungserlaubnis etwas?
Nein, sofern sie eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betrifft. § 47 Abs. 2 AufenthV nimmt solche Änderungen des Aufenthaltstitels ausdrücklich von der Gebührenpflicht aus.
Was kostet die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses?
Das steht nicht im Bundesrecht. Die Gebühren der Anerkennungsstellen sind Landes- und Kammerrecht und unterscheiden sich entsprechend. FachkraftFlow nennt dafür keine Zahl, weil eine bundesweite Angabe für die Mehrzahl der Fälle falsch wäre. Bundesrechtlich geregelt sind dagegen die Fristen des Verfahrens nach § 6 BQFG.
Das Wichtigste in Kürze
Die aufenthaltsrechtlichen Gebühren fallen zweimal an: 75 Euro für das nationale Visum bei der Auslandsvertretung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV) und 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, der Blauen Karte EU oder der ICT-Karte bei der Ausländerbehörde (§ 45 Nr. 1 AufenthV).
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG kostet zusätzlich 411 Euro (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV) und verkürzt die Zustimmungsfiktion der Bundesagentur für Arbeit von zwei Wochen auf eine (§ 36 Abs. 2 BeschV). Änderungen des Titels, die nur eine Nebenbestimmung zur Beschäftigung betreffen, sind nach § 47 Abs. 2 AufenthV gebührenfrei.
Nicht in der AufenthV geregelt sind die Gebühren der Anerkennungsstellen: Sie sind Landes- und Kammerrecht, und eine bundesweite Zahl gibt es dafür nicht. Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verfahrenszeiten sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen.