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Grundlagen

Sprachniveau Pflegekraft: A2 im Gesetz, B2 in der Praxis

1. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · FachkraftFlow Redaktion
Kurzantwort

Für die Einreise einer Pflegekraft über die Anerkennungspartnerschaft verlangt § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG mindestens hinreichende Deutschkenntnisse, und das ist nach § 2 Abs. 10 AufenthG das Niveau A2. Für die Berufserlaubnis nennt § 2 Nr. 4 PflBG kein Niveau; welches gilt, entscheidet die zuständige Stelle des Landes, in der Praxis ist es B2.

„Pflege braucht B2.“ Der Satz steht in Stellenanzeigen, in Merkblättern und in den Köpfen der meisten Personalabteilungen. In einem Bundesgesetz steht er nicht. § 2 AufenthG definiert fünf Sprachstufen von A1 bis C1, § 16d AufenthG verlangt für die Einreise zur Anerkennungspartnerschaft mindestens A2, und das Berufsrecht der Pflege nennt gar kein Niveau. Dieser Beitrag trennt, was Gesetz ist, was Praxis der Länder ist und womit Sie als Arbeitgeber planen sollten.

Was § 2 AufenthG unter A1 bis C1 versteht

Das Aufenthaltsgesetz spricht an vielen Stellen von „einfachen“, „hinreichenden“, „ausreichenden“ oder „guten“ Deutschkenntnissen. Diese Wörter sind keine Stimmungsbilder, sondern Legaldefinitionen: § 2 AufenthG ordnet jedem von ihnen eine Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zu.

Die Sprachstufen des Aufenthaltsgesetzes und ihre Fundstelle
Wort im GesetzGER-StufeFundstelle
einfache SprachkenntnisseA1§ 2 Abs. 9 AufenthG
hinreichende SprachkenntnisseA2§ 2 Abs. 10 AufenthG
ausreichende SprachkenntnisseB1§ 2 Abs. 11 AufenthG
gute SprachkenntnisseB2§ 2 Abs. 11a AufenthG
Beherrschen der deutschen SpracheC1§ 2 Abs. 12 AufenthG

Wer also in einer Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes das Wort „hinreichend“ liest, liest A2. Wer „gut“ liest, liest B2.

Einreise: § 16d AufenthG verlangt hinreichende Kenntnisse

Der Weg, um den es bei Pflegekräften aus Drittstaaten meist geht, ist die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG: Die Fachkraft reist ein und arbeitet, während das Anerkennungsverfahren läuft. § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verlangt dafür „der angestrebten Tätigkeit entsprechende, mindestens jedoch hinreichende deutsche Sprachkenntnisse“.

Mit der Tabelle oben ist der Satz entschlüsselt: Die Untergrenze für die Einreise ist A2. Daneben verlangt das Gesetz Kenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, nennt dafür aber keine höhere Stufe. Für den Visumantrag einer Pflegekraft ist B2 deshalb keine gesetzliche Voraussetzung.

Das ist mehr als eine Fußnote. Wer den Visumantrag zurückhält, bis das B2-Zertifikat vorliegt, wartet auf etwas, das das Aufenthaltsrecht nicht verlangt, und verliert die Monate, die die Anerkennungspartnerschaft gewinnen soll. Welche Wochen sonst verloren gehen, steht in Visumtermin und Einreise: wo die Wochen wirklich verloren gehen.

Berufserlaubnis: § 2 Nr. 4 PflBG nennt kein Niveau

Die zweite Rechtsschicht ist das Berufsrecht. Ob jemand die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen darf, regelt das Pflegeberufegesetz. § 2 Nr. 4 PflBG macht die Erlaubnis davon abhängig, dass die Person „über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“. Eine GER-Stufe steht dort nicht.

Welche Kenntnisse erforderlich sind, entscheidet die zuständige Stelle des Landes, die über die Erlaubnis entscheidet. In der Praxis der Länder ist das B2. Eine amtliche Fundstelle im Bundesrecht gibt es dafür nicht, und die Anforderungen können sich zwischen den Ländern und über die Zeit unterscheiden. Fragen Sie deshalb bei der Stelle nach, die für den Einsatzort Ihrer Fachkraft zuständig ist, bevor Sie den Kurs planen.

Aufenthaltsrecht: Einreise
  • § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG
  • „mindestens hinreichende“ Kenntnisse
  • hinreichend = A2 (§ 2 Abs. 10 AufenthG)
  • Bundesrecht, für jedes Land gleich
A2 ist die gesetzliche Untergrenze.
Berufsrecht: Berufserlaubnis
  • § 2 Nr. 4 PflBG
  • „erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache“
  • keine GER-Stufe im Gesetz
  • Entscheidung der zuständigen Landesstelle
B2 ist Praxis, nicht Bundesrecht.
Zwei Rechtsschichten, zwei Antworten auf dieselbe Frage

Pflicht, Planwert, Praxis: die Trennung, die zählt

Weil beide Schichten so oft vermischt werden, hier die Trennung in drei Zeilen:

Merksatz

Für die Einreise verlangt das Gesetz A2. Für die Berufserlaubnis verlangt es Kenntnisse ohne Niveau, und die Stelle des Landes sagt, welche. B2 ist ein Planwert, mit dem Sie rechnen, nicht eine Pflicht, mit der Sie drohen.

Ein zu hoch angesetztes Niveau hält eine Fachkraft von einer Einreise ab, die das Gesetz ihr erlaubt. Ein zu niedrig geplantes verschiebt die Berufserlaubnis nach hinten. Beides kostet Monate.

Der Zeitplan, wenn die Fachkraft mit A2 oder B1 startet

Ein Pflegefall über die Anerkennungspartnerschaft dauert nach unserem Planwert 10 bis 12 Monate bis zur vollen Anerkennung. Bringt die Fachkraft nur A2 oder B1 mit, legt FachkraftFlow drei Monate Sprachkurs als eigene Phase in die Zeitachse. Auch das ist ein Planwert: Wie lange jemand von B1 nach B2 braucht, hängt von Vorbildung, Kursform und Alltag ab.

  1. Monat 1 bis 3 Sprachkurs Richtung B2 Dossier, Übersetzungen und Apostillen laufen parallel.
  2. Monat 4 Dossier komplett Berufsurkunde, Ausbildungsnachweise, Berufserlaubnis, Vertrag.
  3. Monat 5 bis 6 Anerkennungspartnerschaft, Visumantrag Für das Visum genügt A2 (§ 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG).
  4. Monat 6 bis 8 Einreise, Defizitfeststellung Die Fachkraft arbeitet im Team, der Kurs läuft weiter.
  5. Monat 8 bis 13 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang Neben der Arbeit, mit dem Sprachnachweis der Landesstelle.
  6. Monat 13 bis 15 Berufsurkunde Volle Anerkennung, Erlaubnis nach § 2 PflBG.
Planwerte eines Pflegefalls mit Sprachkurs, ab Anlage des Falls

Der Kurs muss nicht abgeschlossen sein, bevor der Visumantrag gestellt wird, sondern bevor die Landesstelle über die Berufserlaubnis entscheidet. Wer im Herkunftsland beginnt und nach der Einreise fortsetzt, nutzt beide Zeiträume.

Praxisbeispiel: Pflegedienst, Kandidatin mit A2

Ein ambulanter Pflegedienst hat eine Pflegefachfrau aus Bosnien-Herzegowina gefunden. Abschluss vorhanden, Arbeitsvertrag unterschrieben, Sprachzertifikat A2. Die Personalleitung hatte den Visumantrag zurückgestellt, weil „Pflege B2 braucht“. Nach dem Blick in § 16d Abs. 3 AufenthG stellt sie ihn sofort: A2 reicht für die Einreise. Parallel meldet sie die Kandidatin zu einem Kurs an, der im Herkunftsland beginnt und in Deutschland weiterläuft.

In FachkraftFlow legt sie den Fall mit Beruf Pflege, Herkunftsland und Sprachniveau A2 an. Die App warnt, dass das Niveau unter dem Planwert für die Berufserlaubnis liegt, nennt dazu beide Fundstellen (§ 16d AufenthG für die Einreise, § 2 Nr. 4 PflBG für den Beruf) und legt drei Monate Sprachkurs in die Zeitachse. Sobald das B2-Zertifikat da ist, ändert sie das Sprachniveau am bestehenden Fall; die Zeitachse wird neu gerechnet, die gesetzten Haken an Unterlagen und Schritten bleiben erhalten. Welche Papiere die Stelle sonst noch verlangt, steht in Berufsanerkennung: welche Unterlagen die Stelle verlangt.

Was die Software nicht leistet: Sie sagt nicht, welches Niveau die zuständige Stelle Ihres Landes für die Berufserlaubnis verlangt, und sie ersetzt keine Rechtsberatung. Die Entscheidung trifft allein die zuständige Stelle.

Häufige Fragen

Welches Sprachniveau braucht eine Pflegekraft für die Anerkennung?

Das Bundesrecht nennt dafür kein Niveau. § 2 Nr. 4 PflBG verlangt die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse, ohne eine GER-Stufe zu nennen; welche Stufe gilt, entscheidet die zuständige Stelle des Landes. In der Praxis der Länder ist es B2. Fragen Sie die Stelle, die für den Einsatzort zuständig ist.

Reicht A2 für die Einreise als Pflegekraft?

Ja, für die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG. § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verlangt mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, und hinreichend ist nach § 2 Abs. 10 AufenthG das Niveau A2. Daneben müssen die Kenntnisse der angestrebten Tätigkeit entsprechen; eine höhere Stufe nennt das Gesetz dafür nicht.

Steht B2 für Pflegekräfte im Gesetz?

Nein, in keinem Bundesgesetz. Das Aufenthaltsgesetz verlangt für die Einreise A2 (§ 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 AufenthG), das Pflegeberufegesetz nennt in § 2 Nr. 4 PflBG gar keine Stufe. B2 ist die Praxis der zuständigen Landesstellen und damit ein Planwert für Ihre Zeitachse, keine Rechtspflicht.

Was bedeutet „hinreichende Deutschkenntnisse“ nach § 2 AufenthG?

Das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (§ 2 Abs. 10 AufenthG). Das Gesetz definiert daneben „einfach“ als A1 (Abs. 9), „ausreichend“ als B1 (Abs. 11), „gut“ als B2 (Abs. 11a) und „Beherrschen der deutschen Sprache“ als C1 (Abs. 12).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Für die Einreise einer Pflegekraft über die Anerkennungspartnerschaft verlangt § 16d Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG mindestens hinreichende Deutschkenntnisse, und das ist nach § 2 Abs. 10 AufenthG das Niveau A2. Für die Berufserlaubnis nennt § 2 Nr. 4 PflBG kein Niveau; welches gilt, entscheidet die zuständige Stelle des Landes, in der Praxis ist es B2.

Planen Sie deshalb mit B2, aber warten Sie nicht mit dem Visumantrag darauf. Der Kurs läuft neben Dossier und Einreise, und die Berufserlaubnis kommt, sobald der Sprachnachweis vorliegt, den die Landesstelle verlangt. Fragen Sie diese Stelle früh, welchen Nachweis sie erwartet.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verfahrenszeiten sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen.

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